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Späte Einsicht

Rechtsinfo

Dr. Herbert Grundtner mit den rechtlichen Änderungen, Neuerungen und worauf Sie achten sollten.

I. 29. StVO-Novelle

Mit 13.7.2018 ist die 29. Novelle zur Straßenverkehrsordnung (BGBl. 2018/I/42) in Kraft getreten.
Diese Novelle beschäftigt sich mit der
Freigabe des Pannenstreifens, soll heißen, dass bei viel Verkehr der Pannenstreifen als zusätzlicher erlaubter Fahrstreifen benützt werden darf.

Zu den einzelnen Bestimmungen:


1. In § 43 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende lit. d eingefügt:
„d) geeignete Autobahnstrecken festzulegen, auf denen das zeitweilige Befahren des Pannenstreifens erlaubt werden darf (§ 44d).“
Diese gibt dem BMVIT die Möglichkeit, durch Verordnung den Pannenstreifen für den fließenden Verkehr freizugeben.
Das BMVIT hat von dieser Gesetzesbestimmung bereits Gebrauch gemacht und eine Verordnung bzgl. der A 4 erlassen:
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Freigabe des Pannenstreifens auf einem Abschnitt der A 4 Ost Autobahn (Pannenstreifenfreigabe-Verordnung A 4), BGBl. 2018/II/180
Aufgrund § 43 Abs. 3 lit. d StVO 1960 wird verordnet:
§ 1. Als Strecke, auf der das zeitweilige Befahren des Pannenstreifens erlaubt werden darf, wird der Abschnitt zwischen km 4,16 und km 7,43 der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze der A 4 Ost Autobahn festgelegt.
Diese Verordnung ist am 17.7.2018 in Kraft getreten.


2. Nach § 44c wird folgender § 44d samt Überschrift eingefügt:
„Pannenstreifenfreigabe

§ 44d. (1) Auf einer gemäß § 43 Abs. 3 lit. d verordneten Autobahnstrecke oder auf Teilen derselben dürfen Organe des Straßenerhalters das Befahren des Pannenstreifens erlauben (Pannenstreifenfreigabe), wenn
1. eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bereits eingetreten ist oder die Pannenstreifenfreigabe aufgrund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung oder Förderung der Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs zweckmäßig ist und
2. das gefahrlose Befahren des Pannenstreifens möglich ist.
    (2) Eine Pannenstreifenfreigabe ist mittels Fahrstreifensignalisierung (§ 38 Abs. 10) anzuzeigen. § 38 Abs. 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Zeichen auch nur über dem Pannenstreifen angebracht werden dürfen.
    (3) Randlinien gelten im Bereich und zu Zeiten einer Pannenstreifenfreigabe nicht als Sperrlinie und dürfen überfahren werden; dasselbe gilt für Sperrflächen im Zuge der Pannenstreifensignalisierung.
    (4) Der Straßenerhalter hat sicherzustellen, dass der Zeitpunkt und die Dauer der Anzeige selbsttätig durch das System aufgezeichnet werden; diese Aufzeichnungen sind entweder in elektronisch lesbarer Form zu speichern oder in Form von Ausdrucken aufzubewahren. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist auf Verlangen ein Ausdruck der Aufzeichnungen oder eine Kopie des Ausdruckes auszufolgen.“
Abs. 1 regelt die Voraussetzungen für die Erlassung der Freigabeverordnung.
Abs. 2 schreibt zwingend eine Spurensignalisierung vor.
Abs. 3 ist besonders wichtig, da dieser das Überfahren der Randlinien und der Sperrflächen im Bereich der Pannenstreifenfreigabe erlaubt.


3. § 46 Abs. 4 lit. d lautet:
„d) den Pannenstreifen zu befahren, ausgenommen mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes, in den Fällen des § 44d, im Zuge des Beschleunigens zum Zweck des Wiedereinordnens in den fließenden Verkehr, zwecks Bildung einer Rettungsgasse und sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt,“
Damit wird die gesetzliche Erlaubnis erteilt, im Zuge der Pannenstreifenfreigabe diesen benützen zu dürfen.
Heimlich, still und leise gibt der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung zu, dass er mit der 24. StVO-Novelle einen Fehler gemacht hat. Anlässlich der Einführung der Rettungsgasse (1.1.2012) wollte man, dass die Autofahrer beim Bilden einer Rettungsgasse auch auf den Pannenstreifen ausweichen. Die ASFINAG hat ja dafür kräftig geworben. Dass sich dieser Wunsch nicht im Gesetzestext widerspiegelte, habe ich damals in der Fahrerinfo geschrieben. Alle waren beleidigt! Man war sogar strafbar, wenn man im Zuge der Bildung einer Rettungsgasse den Pannenstreifen befuhr!
Mehr als sechs Jahre hat es gedauert, bis der Gesetzgeber mit dem neuen § 46 Abs 4 lit. d StVO seinen Fehler korrigiert hat.
„Zwecks Bildung einer Rettungsgasse“ darf nunmehr seit 13.7.2018 der Pannenstreifen wirklich befahren werden. Späte Einsicht des Gesetzgebers, späte Genugtuung für mich.

4. In § 53 Abs. 1 wird folgende Z 23d eingefügt:
„23d. ,Pannenstreifenfreigabe‘
Diese Zeichen zeigen einen zum Befahren freigegebenen Pannenstreifen an. Die Anzahl und die Darstellung der Pfeile haben den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechen. In den Pfeilen können Hinweise auf Beschränkungen, Verbote oder Gebote enthalten sein. Auf den Zeichen können auch Entfernungsangaben angebracht werden.“
Für die Pannenstreifenfreigabe musste auch ein neues Hinweiszeichen eingeführt werden.

II. Tempo 140 auf der Autobahn

Für diese Maßnahme auf Teilstücken der Westautobahn in NÖ und OÖ bedurfte es keiner StVO-Novelle.
§ 20 Abs. 3 und 3a StVO erlauben eine solche Maßnahme:

    (3) Für Zeiten, während derer eine besondere Verkehrsdichte zu erwarten ist, oder zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen unter den im Abs. 3a genannten Voraussetzungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für alle oder bestimmte Straßen bestimmen, daß die Lenker aller oder bestimmter Fahrzeugarten für die Dauer der besonderen Verkehrsdichte oder der Untersuchungen nicht schneller als mit einer unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit oder nach dem Zweck der Maßnahme bestimmten Fahrgeschwindigkeit fahren dürfen. Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen dürfen solche Geschwindigkeitsbeschränkungen nur im unbedingt nötigen Ausmaß und höchstens für die Dauer eines Jahres verordnet, und es dürfen für den gleichen Zweck solche Untersuchungen nicht vor Ablauf von fünf Jahren wiederholt werden.
    (3a) Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen darf eine Verordnung nach Abs. 3 nur erlassen werden, wenn die Untersuchung im überwiegenden Interesse des Straßenverkehrs gelegen ist, wie insbesondere Untersuchungen über die Ursachen von Straßenverkehrsunfällen und Untersuchungen über die Lärm- und Schadstoffemissionen auf Straßen, und von der Behörde oder vom Straßenerhalter in Auftrag gegeben wird.
Die Verordnung wurde durch Verkehrszeichen kundgemacht. Dauer des Versuchs höchstens ein Jahr.
Will man dann Tempo 140 generell einführen, muss die StVO geändert werden.
Bemerkt wird, dass die Idee nicht ganz neu ist. Es gab bereits einmal mit Tempo 160 einen derartigen Versuch (Autobahnteilstück in Kärnten/BM Gorbach).