Fahrerinfo

Die 34. KFG-Novelle

Rechtsinfo

Dr. Herbert Grundtner mit den rechtlichen Änderungen, Neuerungen und worauf Sie achten sollten.

Die 34. KFG-Novelle ist am 13.1.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Die wichtigsten Punkte daraus:

1. Fahrzeug mit alternativem Antrieb
Erstmals wird diese Fahrzeugart im KFG definiert:
§ 2 (1) Z 47 KFG lautet:
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als Fahrzeug mit alternativem Antrieb ein Kraftfahrzeug, das ganz oder teilweise mit einem alternativen Kraftstoff angetrieben wird und nach der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt wurde; als alternativer Kraftstoff gilt ein Kraftstoff oder eine Kraftquelle, der oder die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dient und zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen kann; dazu zählt:
a) Strom in allen Arten von Elektrofahrzeugen,
b) Wasserstoff,
c) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d) Flüssiggas (LPG)
e) mechanische Energie aus bordeigenen Speichern.

Für Kfz mit alternativem Antrieb gelten höhere höchstzulässige Gesamtgewichte:
§ 4 Abs. 7
„1b. 
bei zweiachsigen Kraftfahrzeugen mit alternativem Antrieb, bei denen es sich nicht um Omnibusse handelt, wird das höchstzulässige Gewicht von 18.000 kg um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht – höchstens jedoch 1.000 kg – angehoben;“
„3a. bei dreiachsigen Kraftfahrzeugen mit alternativem Antrieb wird das jeweilige Gesamtgewicht gemäß Z 2 oder 3 um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht – höchstens jedoch 1.000 kg – angehoben;“
„5a. bei dreiachsigen Gelenkbussen mit alternativem Antrieb wird das höchstzulässige Gewicht von 28.000 kg um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht – höchstens jedoch 1.000 kg – angehoben;“

2. Ausnahme vom EU-Fahrtenschreiber
§ 24 Abs. 2b Z 1
„j)
 Fahrzeuge mit Elektroantrieb mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4.250 kg, die im Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung verwendet werden;“

3. Aussetzung der Zulassung
§ 44a. (1) Erhält die Behörde eine Verständigung gemäß § 57c Abs. 4c, dass bei einem Fahrzeug im Zuge der wiederkehrenden Begutachtung Mängel mit Gefahr im Verzug festgestellt worden sind, so kann sie unbeschadet des § 44 Abs. 1 lit. a die Zulassung vorübergehend aussetzen und den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abnehmen.
(2) Sobald die Mängel behoben worden sind und ein positives Gutachten vorgelegt wird, ist diese vorläufige Aussetzung der Zulassung unverzüglich zu beenden und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln sind wieder auszufolgen. Diese Bestimmung tritt erst am 20.5.2018 in Kraft und bringt wesentliche Vorteile. Da die Zulassung nicht aufgehoben wird, erspart sich der Einzelne die Anmeldekosten.

4. Neue Kennzeichentafeln
Ab 1.4.2017 gibt es für Kfz mit reinem Elektro-, Wasserstoff- oder Brennstoffzellenantrieb weiße Kennzeichentafeln mit grüner Schrift. Damit erkennt man diese Kfz bei Festsetzung von Ausnahmen etwa von Fahr- oder Halteverboten.

5. Wiederkehrende Begutachtung
Für Lkw gibt es derzeit wie auch für Pkw folgende Regelung:
Jahrestag der Erstzulassung: Beginn des Monats davor bis vier Monate danach (Ende diesen Monats) darf zur Begutachtung gegangen werden.
Beispiel: Erstzulassung: 27.11.2013, Begutachtungszeitraum: 1.10.2016 bis 31.3.2017, also sechs Monate.
Dies wird für alle Lkw ab Juni 2018 anders. Es gibt keinen Begutachtungszeitraum mehr nach dem Zulassungsmonat und nur mehr drei Monate davor.
Das tritt ab 20.5 2018 in Kraft.
Der Begutachtungszeitraum beträgt daher in unserem Beispiel 2018: 1.8.2018 bis 30.11.2018, also nur mehr vier Monate.
Alle Lkw, die ihre Erstzulassung im Mai haben, haben auch 2018 noch den alten Begutachtungszeitraum von sechs Monaten.

6. Radar- oder Laserblocker
§ 98a. (1) Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.
(2) Verstöße gegen Abs. 1 sind sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.
(3) Werden die in Abs. 1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind. Diese Geräte oder Gegenstände sind für verfallen zu erklären.

7. Containertransport
Ab 7.5.2017!
§ 101a. (1) Bei der Beförderung von Containern und Wechselaufbauten mit Kraftfahrzeugen auf der Straße hat der Spediteur dem Transportunternehmen, dem er die Beförderung eines Containers oder eines Wechselaufbaus anvertraut, eine Erklärung auszuhändigen, in der das Gewicht des transportierten Containers oder Wechselaufbaus angegeben ist. Als Spediteur gilt die rechtliche Einheit oder natürliche oder juristische Person, die auf dem Frachtbrief oder einem gleichwertigen Beförderungspapier als Spediteur angegeben ist und/oder in deren Namen oder auf deren Rechnung ein Beförderungsvertrag geschlossen wurde.
(2) Das Transportunternehmen gewährt Zugang zu allen vom Spediteur bereitgestellten einschlägigen Dokumenten. Der Lenker hat diese auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(3) Fehlen die in Abs. 1 genannten Informationen oder sind sie falsch und ist das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination überladen, so ist das als Verwaltungsübertretung sowohl dem Spediteur als auch dem Transportunternehmen zuzurechnen.
Jeder Lenker, der mit einem WAB oder Container im Auftrag eines Spediteurs fährt, benötigt ab 7.5.2017 dieses Dokument!

8. Neue Mitführverpflichtung von Dokumenten der Überprüfung
§ 102 Abs. 5 KFG
Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen
„i) bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3, O4 und hauptsächlich im gewerblichen Kraftverkehr auf öffentlichen Straßen genutzte Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T5 auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h die letzte Prüfbescheinigung über die regelmäßige technische Überwachung (§ 57a-Gutachten) und, falls vorhanden, den letzten Bericht über eine technische Unterwegskontrolle.“
Diese Mitführverpflichtung tritt am 20.5.2018 in Kraft und betrifft nur Omnibusse, Lkw über 3,5 t HG und schwere Anhänger!

9. Neue Vorschriften für das Handytelefonieren und Sicherheitsgurtanlegeverpflichtung
Handy:
§ 134 KFG
(3c)
Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird oder aus Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung gemäß §§ 98a, 98b, 98c, 98d oder 98e StVO 1960 einwandfrei erkennbar ist, eine Verwaltungsübertretung, welche im Falle einer Anhaltung mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, oder wenn die Übertretung anhand von Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung festgestellt wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen. Erfolgt die Übertretung durch eine Person, die sich noch in der Probezeit befindet, so sind auch im Falle einer Anhaltung die Daten der Person (Name, Geburtsdatum) sowie Zeit und Ort der Übertretung zu erfassen und es ist die Führerscheinbehörde davon zu verständigen.
Das bedeutet, dass per sofort eine Anzeige wegen des Telefonierens am Steuer während der Fahrt ohne Freisprechanlage nicht nur bei einer Anhaltung durch die Exekutive, sondern auch durch Fotos bei einer Verkehrsüberwachung (Radarfoto, Rotlichtkamera etc.) möglich ist.

Sicherheitsgurt:
§ 134 KFG
(3d)
Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
1. die im
§ 106 Abs. 2 angeführte Verpflichtung, oder
2. die im §
106 Abs. 7 angeführte Verpflichtung
nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß
§ 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, oder aus Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung gemäß §§ 98a, 98b, 98c, 98d oder 98e StVO 1960 einwandfrei erkennbar ist, eine Verwaltungsübertretung, welche im Falle einer Anhaltung mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, oder wenn die Übertretung anhand von Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung festgestellt wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.
Wie beim Handytelefonieren ist nunmehr auch beim Nichttragen des Sicherheitsgurtes eine Anzeige nicht nur bei Anhaltung durch die Exekutive, sondern auch aufgrund von Verkehrsüberwachungsfotos möglich.