Fahrerinfo

Neuerungen 2014 und Ausblick für 2015

Rechtsinfo

Referat Dr. Herbert Grundtner bei der Tagung des Fachausschusses Berufskraftfahrer im September 2014, zusammengestellt von Mag. Maria Pichler

C95/D95 Internationale Vorschriften

Die EU RL 2003/59, mit der die verpflichtende Weiterbildung für Berufskraftfahrer eingeführt wurde, sieht vor, dass auf nationaler Ebene Ausnahmeregelungen möglich sind. Mehrere EU-Mitgliedsstaaten haben diese Möglichkeit in Anspruch genommen. Es gibt also in den 28 EU-Mitgliedsstaaten unterschiedliche Regelungen zur Eintragung der Fahrerqualifizierung (D95- und C95-Weiterbildung) wie auch zu den Übergangsfristen. Da Verkehr meist grenzüberschreitend stattfindet, sind diese auch aus österreichischer Sicht höchst relevant. Es folgt ein Überblick über die jeweiligen nationalen Regelungen:

1. BELGIEN
Belgien hat die Weiterbildung 2007 per königlichem Erlass eingeführt. Der Nachweis erfolgt sowohl über eine Eintragung des C95-/D95-Codes im Führerschein als auch über eine Fahrerscheckkarte.

2. BULGARIEN
In Bulgarien gibt es eine eigene Karte – in kyrillischen Zeichen.

3. DÄNEMARK
In Dänemark ist die Ausbildung zum Berufskraftfahrer mit der C95-/D95-Ausbildung gleichgesetzt worden. Es gibt einen eigenen Ausweis für Berufskraftfahrer – dieser ist gleichzeitig auch der Fahrerqualifizierungsnachweis. Dieser Vorschlag wurde von der AK auch in Österreich forciert, allerdings nicht durchgebracht.

4. DEUTSCHLAND (Ausnahme Übergangsfrist)
In Deutschland gibt es schon seit langer Zeit eine Trennung zwischen Führerschein- und Berufskraftfahrer-Ausbildung. Von dort stammt die Idee zur Berufskraftfahrer-Verordnung. Die C95-/D95-Weiterbildung wird im Führerschein eingetragen. Deutschland hat aber eine längere Übergangsfrist beschlossen – dort wird die Verordnung erst mit 10.9.2016 gültig. Das bedeutet, dass deutsche Berufskraftfahrer auch im restlichen Europa dieser verlängerten Übergangsfrist unterliegen. Allerdings gilt bei Wohnsitz in einem anderen EU-Staat auch das nationale Recht des Staates, in dem der Wohnsitz gemeldet ist. Spätestens fünf Jahre nach Wohnsitzbegründung muss in Österreich der Führerschein getauscht werden, weil auch die Frist für den Amtsarzt in Österreich fünf Jahre beträgt. Für alle Deutschen, die vor dem 10.9.2011 letztmalig den Führerschein verlängern haben lassen, gilt die 2014er-Frist.

5. ESTLAND
In Estland erfolgt der Nachweis über die Fahrerqualifizierung in einem eigenen Ausweis für Berufskraftfahrer.

6. FINNLAND
In Finnland erfolgt der Nachweis über die Fahrerqualifizierung in einem eigenen Ausweis für Berufskraftfahrer.

7. FRANKREICH
In Frankreich erfolgt der Nachweis über die Fahrerqualifizierung in einem eigenen Ausweis für Berufskraftfahrer. Frankreich hat dazu eigens eine staatliche Ausbildungsstelle gegründet.

8. GRIECHENLAND
In Griechenland wird der C95-/D95-Code, wie in Österreich, direkt in den Führerschein eingetragen.

9. IRLAND
In Irland wird der C95-/D95-Code, wie in Österreich, direkt in den Führerschein eingetragen.
10. ITALIEN (Ausnahme Übergangsfrist)
In Italien wurden die Übergangsfristen anfänglich falsch interpretiert. Deswegen kam es hier häufig bereits zu Strafmaßnahmen bei Lenkern aus anderen EU-Staaten noch vor dem Eintreten der Richtlinie. Auf nationaler Ebene hat Italien die Frist wie Deutschland bis 10.9.2016 verlängert. Der Nachweis erfolgt über eine eigene Fahrerqualifizierungskarte.

11. KROATIEN (Ausnahme Übergangsfrist)
In Kroatien wurde die EG RL 2003/59 in die Verordnung für „die anfängliche und periodische Weiterbildung von Berufskraftfahrern“ aufgenommen. Für Kroatien gilt eine Fristverlängerung bis 1.7.2016. Der Nachweis erfolgt mittels einer extra Fahrerkarte.

12. LETTLAND
In Lettland wird der C95-/D95-Code im Führerschein eingetragen. Die EG RL wurde erst 2010 im nationalen Recht geregelt. Die Fahrerqualifizierung muss hier über einen Test mit Prüfung erlangt werden.

13. LITAUEN
In Litauen wird der C95-/D95-Code im Führerschein eingetragen. Es wurde erst 2013 mit der Eintragung des Codes begonnen.

14. LUXEMBURG
In Luxemburg wurde die EG RL 2003/59 mittels einer großherzoglichen Verordnung übernommen. Der C95-/D95-Code gilt nur für Personen mit Wohnsitz in Luxemburg. Alle anderen Personen müssen Bescheinigungen über den Fahrerqualifizierungsnachweis mitführen.

15. MALTA
In Malta wird der Code C95-/D95 im Führerschein eingetragen. Zusätzlich benötigt jeder Fahrer einen Ausweis für Berufskraft-fahrer.

16. NIEDERLANDE
In den Niederlanden wird der Code C95-/D95 im Führerschein eingetragen.

17. ÖSTERREICH
In Österreich wird der Code C95-/D95 im Führerschein eingetragen.

18. POLEN
In Polen wird der Code C95-/D95 im Führerschein eingetragen. Erforderlich ist der Nachweis über 280 Stunden Grundqualifikation. Zusammen mit der C95-/D95-Eintragung ist eine medizinische Untersuchung inklusive psychologischen Gutachtens notwendig.

19. PORTUGAL
Portugal hat die gleiche Regelung wie Österreich. Allerdings erfolgt der Nachweis der C95-/D95-Weiterbildung über eine eigene Fahrerqualifizierungskarte.

20. RUMÄNIEN
In Rumänien wird die C95-/D95-Weiterbildung im Führerschein und zusätzlich auf einer eigenen Fahrerkarte eingetragen – diese ist an eine strenge Weiterbildungsmaßnahme gebunden. Es gibt einen eigenen Fachführerschein für Berufskraftfahrer.

21. SCHWEDEN
In Schweden erfolgt der Nachweis über die C95-/D95-Weiterbildung über einen gesonderten Fahrerqualifizierungsnachweis. Die Weiterbildung wurde in das Berufskraftfahrer-Gesetz integriert.

22. SLOWAKEI
In der Slowakei erfolgt der Nachweis der C95-/D95-Weiterbildung über eine eigene Karte. Diese ist käuflich für 300 Euro zu erwerben.

23. SLOWENIEN
In Slowenien erfolgt der Nachweis der C95-/D95-Weiterbildung über eine eigene Karte.

24. SPANIEN
In Spanien existiert eine Regelung zur Berufskraftfahrer-Qualifikation (Warenbeförderung und Personenbeförderung). Darin wurde die Fahrerqualifizierung integriert. Der Nachweis der C95-/D95-Weiterbildung erfolgt über die Eintragung im Führerschein. Es gibt eine eigene zentrale staatliche Stelle für die BKF-Qualifizierung.

25. TSCHECHIEN
In Tschechien wurde die EG RL 2003/59 im Verkehrsgesetz geregelt. Der vorher existierende Ausweis für Berufskraftfahrer (10 Jahre Gültigkeit) wird aufgelassen und durch den C95-/D95-Vermerk (mit 5-jähriger Gültigkeit) im Führerschein ersetzt.

26. UNGARN
Ungarn verfügt über ein eigenes staatliches Institut des Verkehrsministeriums für die Berufskraftfahrerqualifizierung – Weiterbildung mit strenger Prüfung. Die österreichische Weiterbildung wird in Ungarn anerkannt, aber die Prüfung muss in Ungarn abgelegt werden. Die Weiterbildung wird auf einer eigenen Karte eingetragen (zweisprachig: ungarisch und englisch).

27. UK
In Großbritannien erfolgt die Eintragung der C95-/D95-Weiterbildung auf einer eigenen FQ-Karte.

28. ZYPERN
In Zypern erfolgt die Eintragung der C95-/D95-Weiterbildung im Führerschein.

EU-VO 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr

Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften wird mit 2. März 2016 in Kraft treten.
Von dieser EU-Verordnung sind nicht nur EU-Staaten betroffen, sondern alle AETR-Staaten. (AETR-Abkommen: frz. Accord Européen sur les Transports Routiers, deutsch: „Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals“, englisch: „European Agreement Concerning the Work of Crews of Vehicles Engaged in International Road Transport“)
Mitgliedsstaaten des AETR sind: alle EU-Staaten sowie Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Kasachstan, Liechtenstein, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Norwegen, Russische Föderation, San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan und Weißrussland.
Das AETR-Abkommen regelt den grenzüberschreitenden Straßenverkehr. Darin verpflichten sich alle teilnehmenden Staaten, die Gesetze der EU zu übernehmen, um die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten auf einer internationalen europäischen Ebene einheitlich zu ermöglichen.

  • Alkoholtestgeräte für Lkws werden vorgeschlagen und demnächst eingeführt werden.
  • Eingeführt werden mit dieser Verordnung IVS (intelligente Verkehrssysteme). Diese müssen mit GPS ausgestattet sein und mittels Schnittstelle mit der Behörde verbunden werden können. Verpflichtend sollen diese GPS-Geräte nur für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen kommen, die ab dem 2.3.2019 neu zugelassen werden.
  • Die Bezeichnung Fahrtenschreiber umfasst nun sowohl digitale als auch analoge Fahrtenschreiber. Der Intelligente Fahrtenschreiber (IFS) ist mit 2.3.2019 zwingend vorgeschrieben und soll der Früherkennung von Manipulation und Missbrauch dienen. Die Fahrerkarte wird in das IFS integriert. Die Behörde hat 15 Jahre Zeit, um sich auf das neue System einzustellen. Die Kommunikation mit dem IFS erfolgt nur auf Veranlassung durch die Behörde und ist darauf beschränkt. Werkstätten können unter ganz bestimmten Bedingungen die Berechtigung für einen Zugriff auf das IFS bekommen.
    Die Behörde darf die Daten nur verwenden, um die Lenk- und Ruhezeiten zu überprüfen. Die Daten dürfen nicht zu automatischen Geldstrafen führen. Die Daten werden automatisch drei Stunden nach Aufzeichnung gelöscht, falls es
    zu keiner strafrechtlichen Verfolgung kommt. Der Einbau der IFS darf nur über zugelassene Einbaubetriebe erfolgen. Die neuen Zulassungen für diese Betriebe werden ab 2.3.2015 erteilt.
  • Der Fahrtenschreiber wird zum generellen Hauptbegriff, allerdings gilt auch die Bezeichnung Kontrollgerät weiterhin.
  • Der Begriff Fahrzeugeinheit (FE) bezeichnet das digitale Kontrollgerät.
  • Die Fahrtenschreiberkarte ist nun der Überbegriff für die Karten. Personen mit Wohnsitz außerhalb Österreichs wird eine neue Ausnahmeregelung für sechs Monate erteilt.
  • Bei der Erneuerung der Fahrerkarte wurde die Bezeichnung Werktage in Arbeitstage geändert. Die Frist „15 Tage vor Ablauf der Gültigkeit“ bleibt. Die Behörde stellt binnen acht Arbeitstagen neue Fahrerkarten aus (bei Verlust der FK oder Fehlfunktion). Der Fahrer darf die Fahrt höchstens 15 Kalendertage ohne FK fortsetzen. Er muss den Verlust oder die Fehlfunktion innerhalb von sieben Tagen melden.
    – Unterscheidung der Begriffe:
    Werktag = Montag bis Samstag
    Arbeitstag = Montag bis Samstag
    Kalendertage = Montag bis Sonntag
    Tag = ab Antritt der Fahrt 24 Stunden
  • Verkehrsunternehmer sind ab 2.3.2016 voll verantwortlich
    – für die Schulung am Fahrtenschreiber (digital oder analog) und
    – für die Überprüfungen zur ordnungsgemäßen Verwendung.
    Schaublätter müssen ein Jahr laut EU-Verordnung und zwei Jahre laut österreichischem Recht aufbewahrt werden.
    Das Verkehrsunternehmen haftet für alle Verstöße der Fahrer und Leihfahrer gegen die Verordnung 165/2014 (das Unternehmen, das den Leihfahrer einsetzt). Das Unternehmen ist nicht verantwortlich für Geschwindigkeitsübertretungen, außer es gibt einen Nachweis, dass der Fahrer zum Schnellfahren aufgefordert wurde – alle Verstöße gegen die StVO (Verhaltensvorschriften) verantwortet der Fahrer.
    Das EU-Formblatt über den Nachweis von Nicht-Lenkzeiten wird hinfällig. Die Mitgliedsstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird. Diese Bestimmung tritt bereits mit 2.3.2015 in Kraft.
    Wann kontrolliert werden darf, ist eigens geregelt. Nur bei Verdacht auf Betrug dürfen Kontrollen von IVS durchgeführt werden. Dazu ist das Fahrzeug in eine Werkstatt zur Überprüfung zu überstellen. Die Werkstätten sind verpflichtet, diese Überprüfung durchzuführen.

Änderungen zu VO 561/2006:

  • In Österreich sind Fahrzeuge im Linienverkehr generell nicht ausgenommen. Die Lenker sind aber von der Nachtragspflicht im digitalen Kontrollgerät und von der Mitführverpflichtung der Schaublätter befreit. Diese Regelung gilt nur noch bis 31.12.2014. Eine entsprechende Novelle soll diese Ausnahme bis 2019 verlängern.
  • Die sogenannte Handwerkerbefreiung „Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen von nicht mehr als 7,5 Tonnen ...“ Ab 2.3.2015 gilt diese Ausnahme einheitlich in der EU für den Verkehr im Umkreis von bis zu 100 km vom Firmenstandort.
  • Auch wird die 50-km-Ausnahme auf 100 km für die Landwirtschaft, Gartenbau und Forstwirtschaft mit 2.3.2015 geändert.

Gelegenheitsverkehrsgesetz:

Aufgrund eines Unfalls in OÖ zwischen einem Gütertransport und einem Schülertransport wurde die für Omnibusse ohnehin bereits gültige 0,1-Promille-Regelung jetzt auch für den Personentransport mit 9-Sitzer-Bussen ausgeweitet. Dies gilt nur für gewerbliche Schülertransporte. Ausgenommen sind private Schülertransporte (die einen Großteil ausmachen) und Personen-transporte im Werkverkehr.
Botendiensttransporte durch Taxifahrzeuge waren bisher nicht geregelt. Diese Fahrten wurden nun rechtlich legitimiert (§ 3, Abs. 1, Zif. 3).

Güterbeförderungsgesetz:

  • In der neuen EU-Verordnung wurde der Verkehrsleiter neu definiert = einen Verkehrsleiter braucht nun jedes Konzessionsunternehmen (nicht Werkverkehr). Der Verkehrsleiter ist der gewerblich rechtliche Geschäftsführer. Er wird ins Verkehrsregister eingetragen – dieses ist öffentlich einsehbar.
  • Die Gemeinschaftslizenz wurde geändert und deren Fälschungssicherheit maßgeblich verbessert. Die Nummern für die Gemeinschaftslizenz werden nun zentral ausgegeben und werden von einer gemeinsamen Datei über Brüssel verwaltet. Sie sind einsichtig für alle Polizeiorgane.
  • Das Verkehrsunternehmensregister gilt auch für den Liniendienst.
  • Der Erlass zum Verkehrsregister ist mit 3.2.2014 in Kraft getreten und regelt die Verkehrsunternehmensdatenbank, die Gemeinschaftslizenzen und die Risikoeinstufung/Kontrolldatenbank (konzessioniert und Werkverkehr). Unterschiedliche Delikte werden unterschiedlich gewichtet. Die Risikoeinstufung erfolgt durch ein computergestütztes Berechnungsprogramm. Unternehmen, die sich im Bereich der oberen 20 Prozent der Risikoeinstufung befinden, kommen auf die Watchlist des Verkehrsunternehmensregisters. Dies führt nicht zu einer Entziehung der Gewerbeberechtigung, sondern lediglich zu vermehrten Kontrollen im Betrieb und auf der Straße.
  • Mit der der Verordnung 561/2006 wurde eine Lücke geschlossen. Für den unselbstständigen Lenker gilt nunmehr auch eine Arbeitszeitregelung.
  • Der Werkverkehr wurde neu geregelt. Auch Fahrer aus Leihunternehmen dürfen nunmehr im Werkverkehr eingesetzt werden.
  • Für die Überlassung von Privat-Pkws ist in Österreich keine Bestätigung notwendig, sehr wohl aber für die Überlassung von Lkws (Omnibus, Sattelzug, Pickup ...), auch wenn es sich um unentgeltliche private Beförderungen handelt. Die Bestätigung muss Details wie Zweck, Dauer, Abfahrts- und Zielort enthalten. Verhaltensvorschriften werden im nationalen Recht geregelt (Alkohol, Verbandspakete). In Italien beispielsweise ist auch für Privat-Pkws eine solche Überlassungsbestätigung mitzuführen.
  • In Deutschland sind Verbandspakete nach DIN-Norm vorgeschrieben. In Österreich gilt lediglich die Vorgabe „Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet ist, verpackt in einem geeigneten Behälter“. Abgelaufenes Verbandsmaterial ist nicht strafbar.

Abgasnorm Wien – Fahrverbote für Fahrzeuge der Euro-Klasse 0 und 1:
„Im Gemeindegebiet von Wien gilt ab 1.1.2015 ein Fahrverbot für Sattelkraftfahrzeuge, Sattelzugfahrzeuge und Lkws, die in eine niedrigere Abgasklasse als Euro 2 fallen. Busse sind von dieser Vorschrift ausgenommen.
Ab 1.1.2016 sind die genannten Kfz der Euro Klasse 3 nicht mehr erlaubt. Die Polizei ist ermächtigt, das zu kontrollieren.
Lkws sind mit entsprechenden Aufklebern zu kennzeichnen. Die Farben der Aufkleber verweisen auf unterschiedliche Abgasklassen:
Schwarz = Euro-Klasse 0 und 1
Rot = Euro-Klasse 2
Gelb = Euro-Klasse 3
Grün = Euro-Klasse 4
Blau = Euro-Klasse 5 und höher (beste Abgasklassen)
Die Ausgabe der Aufkleber erfolgt bei den §-57a-Begutachtungsstellen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Lkws mit sehr kostenintensiven Aufbauten, Lkws nach Schaustellerart, historische Fahrzeuge, Polizeifahrzeuge, Fahrzeuge des Straßendienstes, Müllabfuhr, Feuerwehr, Rettungs- und Krankentransporte, Kanalwartungsfahrzeuge und Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft.
Weiters gilt eine Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer mit einer Flotte bis max. 4 Lkws und 12 Tonnen HG, für Fahrzeuge mit Methangasantrieb, für Kfz zur Personenbeförderung im Gelegenheits- und Werkverkehr, für Lkws auf Flugplätzen und für Inhaber eines Parkausweises für Behinderte nach § 29b StVO. Auch als Lkws typisierte Wohnmobile mit der Euro-Klasse 0 sind ausgenommen – allerdings müssen sie nichtsdestotrotz durch den entsprechenden Aufkleber markiert werden.

Führerscheingesetz

  • Seit Jänner 2014 ist das ärztliche Gutachten für den Führerschein 18 Monate gültig (mit Vorlage). Auch medizinische Gutachten des Bundesheeres gelten seit 1.8.2014 bis 18 Monate nach Ausstellung für den Führerschein.
  • Mit 19.1.2013 ist ein neues Formular für den Führerschein in Kraft getreten. Damit wurden neue Codes eingeführt.
  • A79.03 = Beschränkung auf 3-rädrige Kfz.
  • BE79.06 = Anhänger mit mehr als 3,5 Tonnen HG. BE = Anhänger mit höchstens 3,5 Tonnen HG.
  • Die Gewichtsrelation für den B-Schein bei schweren Anhängern ist weggefallen. Es gilt nur noch, dass beide HG 3.500 kg nicht überschreiten dürfen. Aber auch 4250 HG beider Fz. ist zulässig ohne BE-FS. Mit dem Code 96 erspart man sich den E-Schein. Dafür muss keine Prüfung absolviert werden, sondern lediglich sieben Stunden Fahrschulunterricht.
  • Die alten Führerscheinformulare gelten noch bis 19.1.2033.
  • Die neuen FS werden generell auf 15 Jahre befristet.

Kraftfahrgesetz

  • Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen müssen bei Verwendung durch Personen mit Wohnsitz in Österreich binnen einem Monat nach Einbringen nach Österreich umgemeldet werden. Damit soll der Umgehung der Ust und der NoVA entgegengewirkt werden. Diese Regelung tritt rückwirkend mit 2002 in Kraft und wird von der Finanzverwaltung (FV) kontrolliert.
  • Mit 1.10.2014 nimmt die elektronische Begutachtungsplakettendatenbank ihren Betrieb auf. Es gilt eine Übergangsfrist von drei Monaten. Ab 1.1.2015 müssen alle Begutachtungen in der Datenbank verzeichnet werden.
  • Rote Deckkennzeichen waren bisher im gewerblichen Bereich nur für ausländische Hänger und Fahrradanhänger erlaubt – jetzt dürfen sie für alle montierten Lastenträger verwendet werden (abnehmbare Ladeträger und Skiboxen bei Omnibussen).
  • Seit 2006 gilt bereits, dass Kinder unter 12 Jahren auf Traktoren mit Sitzen ohne geschlossene Kabine nicht mehr mitfahren dürfen.

StVO

  • Mit der Verordnung vom 1.7.2014 ist die „Verkehrsversuchsverordnung Zuflussregelung“ in Kraft getreten. Im Rahmen eines Feldversuchs wird im Bereich der Auffahrtsrampe Süd in Linz-Franzosenhausweg getestet, wie sich der Wegfall des 4-maligen Grünblinkens an Ampeln (österreichisches Unikum) auf die Unfallstatistik auswirkt. Der Feldversuch dauert noch bis 30.6.2019 an.
  • Mit 1.7.2014 ist weiters eine Verordnung in Kraft getreten, die es Lastkraftfahrzeugen mit mehr als 7,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht verbietet, auf dem äußerst linken Fahrstreifen zu fahren. Lkws zw. 3,5 bis 7,5 Tonnen HG sowie Spezialkraftwagen sind davon nicht betroffen.
  • Von best. Bestimmungen der StVO ausgenommen sind neuerdings auch Fahrzeuge ohne Blaulicht – der Polizei (immer schon), Entminungsdienst, Militärstreife, Militärischer Nachrichtendienst und der Finanzverwaltung.
  • §-29b-Ausweise,die vor 1.1.2001ausgestellt wurden, verlieren mit 31.12.2015 ihre Gültigkeit.
  • Seit 1.1.2014 werden nur noch Ausweise durch das Bundessozialamt ausgestellt = Behindertenpass (für Rollstuhl, Blindheit, Gehörlosigkeit, Taubblind, Epileptiker ...). Ausschlaggebend ist die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Ausstellung eines Parkausweises.
  • Die rechtlich widersprüchliche Regelung rund um die Rettungsgasse wurde immer noch nicht repariert. Allerdings ist zu bemerken, dass die ASFINAG neuerdings tunlichst vermeidet, vom Ausweichen auf den Pannenstreifen zu sprechen – auch die Schilder wurden so geändert, dass Fahrzeuge nunmehr am äußersten rechten Rand des rechten Fahrstreifens und nicht mehr komplett am Pannenstreifen zu fahren haben.