Fahrerinfo

Ein Überblick über das abgelaufene Jahr

Rechtsinfo

In bewährter Weise gibt Dr. Herbert Grundtner einen Rückblick auf die rechtlichen Neuerungen und Änderungen im Jahr 2015.

1.1 Kraftfahrgesetz

8.5.2015: Novelle zur Zulassungsstellenverordnung
Diese bringt ua folgende Neuerungen:
Das Gutachten über die §-57a-Begutachtung muss  bei der Zulassung nicht mehr vorgelegt werden, wenn dieses bereits in der Begutachtungsplakettendatenbank von der überprüfenden Stelle eingegeben wurde.
Die Kosten für die Chipkartenzulassungsbescheinigung werden von 19,80 Euro auf 22,00 Euro angehoben.

10.7.2015:

An diesem Tag treten zwei Novellen zum Kraftfahrgesetz in Kraft:

72. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2014 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 48a Abs. 2 lit. d lautet:
„d) es nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffernkombination enthält oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergibt.“

2. Dem § 132 wird folgender Abs. 30 angefügt:
„(30) Bereits vor Inkrafttreten des § 48a Abs. 2 lit. d idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2015 reservierte oder zugewiesene Wunschkennzeichen, die nicht dem § 48a Abs. 2 lit. d idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2015 entsprechen, dürfen während des in § 48a Abs. 8 genannten Zeitraums weiterhin zugewiesen und an Fahrzeugen geführt werden. Solche Wunschkennzeichen dürfen aber nicht verlängert werden. Ein Antrag gemäß § 48a Abs. 8a auf neuerliche Zuweisung eines solchen Wunschkennzeichens ist von der Zulassungsstelle der Behörde zur Entscheidung vorzulegen.“
Damit werden auch lächerliche und anstößige Buchstabenkombinationen in Verbindung mit der Behördenbezeichnung verboten.

73. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2014 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2015 sowie die Kundmachung BGBl. II Nr. 73/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 7 Z 1 wird nach dem Wort „ausgenommen“ das Wort „Omnibusse“ eingefügt.

2. In § 4 Abs. 7 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
„1a. bei Omnibussen mit zwei Achsen
1.500 kg.“
 
3. In § 4 Abs. 7 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
„4a. bei Kraftfahrzeugen mit Betonmischeraufbau mit mehr als drei Achsen:
a) mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder
b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9.500 kg je Achse nicht über-schritten wird, 36.000 kg.“

4. In § 20 Abs. 1 Z 4 werden nach lit. g folgende lit. h und i angefügt:
„h) Fahrzeugen, die von Organen der Strafvollzugsverwaltung verwendet werden,
i) Fahrzeugen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die im Notfallmanagement

  • von den Einsatzleitern oder Gefahrgutmanagern dieser Unternehmen verwendet werden, um im Falle außergewöhnlicher Ereignisse innerhalb kurzer Zeit am Einsatzort zu sein oder
  • im Streifendienst entlang der Bahnstrecken zur Durchführung von Erstmaßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nach Buntmetalldiebstählen eingesetzt werden.“

5. In § 40 Abs. 1 lit. a und § 48 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 wird jeweils das Wort „Justizwache“ durch das Wort „Strafvollzugsverwaltung“ ersetzt.

6. Im § 87 Abs. 6 wird das Wort „Justizverwaltung“ durch das Wort „Strafvollzugsverwaltung“ ersetzt.

7. In § 107 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder im Rahmen der Nacheile durch die Justizwache“.

Für uns ist interessant, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht bei zweiachsigen Omnibussen von 18 auf 19,5 t  und bei mehr als dreiachsigen Betonmisch-Kfz von 32 auf 36 t angehoben wird.

1.2 Führerscheingesetz

13.3.2015: Mit der 12. Novelle zur Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
wird auf Führerscheingebiet Gegenseitigkeit mit Mazedonien festgeschrieben. Weiters wird für die Ausfolgung des Führerscheines auch ein Erste-Hilfe-Kurs der Österreichischen Wasserrettung anerkannt.

10.7.2015: 16. Novelle zum Führerscheingesetz
Auf einige wichtige Bestimmungen wird eingegangen:

§ 1 Abs. 3 FSG bringt ergänzende Bestimmungen bzgl. der Ausnahme von den 3,5 t HG der Klasse B bei Rettungs- und Feuerwehr-Kfz auch für die Anhänger:
In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5.500 kg nicht übersteigt.

Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5.500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg gezogen werden.

Ausführungen zu § 1 Abs. 3 (in Kraft mit 1.10.2015) Sonderregelungen betreffend LB für bestimmte Institutionen, zu § 2 Abs. 1 Z 11 FSG und § 2 Abs. 1 Z 11 (in Kraft mit 1.10.2015) und zu § 2 Abs. 2 ZI FSG und § 2 Abs. 2 Z 1 (in Kraft mit 1.10.2015) zur Rechtslage vor und nach der 16. FSG-Novelle entnehmen Sie bitte dem Download.