Fahrerinfo

Neuerungen 2016 - StVO und KFG

Rechtsinfo

Dr. Herbert Grundtner mit einem recht­lichen Überblick für das Jahr 2016.

1. StVO
Im Oktober 2015 wurde die 27. Novelle zur StVO im Bundesgesetzblatt verlautbart.

Hier die wichtigsten Neuerungen:


Leiteinrichtungen für Menschen 
mit Sehbehinderung
Diese Einrichtungen sind seit Jahren in der Praxis vorhanden. Da es keine gesetzliche Regelung gab, wurden diese Einrichtungen von rücksichtslosen Autofahrern verstellt und damit den Sehbehinderten eine wichtige Orientierungshilfe genommen.

§ 24 Abs. 1 lit l StVO normiert nunmehr ein Halteverbot auf diesen Leiteinrich­tungen für Menschen mit Sehbehinderung.

Zusätzlich werden diese Leiteinrichtungen bei den Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf­gezählt.

Wer in Hinkunft auf einer Leiteinrichtung für Menschen mit Sehbehinderung mit seinem Kfz hält, wird abgeschleppt.


Inhaber eines Behindertenpasses
Diese werden auch vom Halte- und Parkverbot aufgrund von Bodenmarkierungen ausgenommen und dürfen nunmehr auch Fußgängerzonen in den vorgesehenen Zeiten befahren und dort halten. Bis jetzt durften sie dort zwar halten, aber nicht hineinfahren.

Organe des Arbeitsinspektorats
Fahrzeuge des Arbeitsinspektorats  dürfen Betriebsumkehren auf der Autobahn befahren. Damit wird eine legale Möglichkeit geschaffen, dass die Organe des Arbeitsinspektorats zu Dienststellen der ASFINAG zum Zweck der Kontrolle zufahren dürfen.

Fuhrwerk-Mindestalter
Das Mindestalter für das Lenken eines Fuhrwerks beträgt 16 Jahre.

Im Rahmen der Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Schule darf im Beisein von geprüften Fahrinstruktoren oder Fahrlehrern ab dem vollendeten 15. Lebensjahr ein Fuhrwerk gelenkt werden.

Überprüfungspflicht der Behörde
Die Behörde muss nicht mehr alle zwei Jahre, sondern jetzt nur mehr alle fünf Jahre die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf ihre Notwendigkeit überprüfen.

Sondertransporte/Transportbegleitung
Ein neuer § 97 Abs. 5a StVO normiert:

Die Organe der Straßenaufsicht während der bescheidmäßig vorgeschriebenen Begleitung von Sondertransporten sowie 
die im § 29 Abs. 3 StVO genannten Sol­daten und Angehörigen der Heeresverwaltung während der Begleitung eines Sondertransports sind nicht an die Bestimmungen über das Verhalten bei Bodenmarkierungen gebunden und über-
dies berechtigt, durch Anbringung der Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Z 4a und 4c (Überholen verboten) an dem ­hinter dem Sondertransport fahrenden Begleitfahrzeug Fahrzeuglenkern das Überholen zu verbieten, soweit dies im ­Bescheid bzw. nach den vom Bundes­minister für Landesverteidigung und Sport entwickelten Regeln für Transportabsicherung und Transportbegleitung vorgesehen ist.

Erlaubnis zum Befahren des Pannen­streifens
Nicht aufgenommen wurde die disku­tierte Möglichkeit, dass in Stoßzeiten die Pannenstreifen befahren werden dürfen!

2. KFG
Noch nicht beschlossen, aber bereits im Nationalrat eingebracht ist die 32. KFG-Novelle.

• Leichtmotorrad
Die Begriffsbestimmung der Leichtmotorräder wird gestrichen.

• Tagfahrlicht für Krafträder
Krafträder dürfen mit einem oder zwei Tagfahrlichtern ausgerüstet sein und diese anstelle des Abblendlichtes am Tag verwenden.

Kilometeranzeige des Tachos
Nach Jahrzehnten hat man sich nunmehr durchgerungen, den Manipulationen des Tachos (Stichwort: Kilometer zurückdrehen) den Kampf anzusagen.

§ 24 Abs. 11 KFG normiert ein ausdrückliches Verbot der Manipulation des Kilometerstandes zur Reduzierung oder falschen Wiedergabe des Kilometerstandes des Fahrzeuges. Außerdem wird normiert, dass bei Reparatur oder Tausch des Kilometerzählers der bisherige Kilometerstand einzustellen ist.

Zulassungsstelle
Bis jetzt konnte eine Versicherung  Zu­lassungen  zum Verkehr  nur  für  die Standortbehörde und die angrenzenden Behörden durchführen. Nunmehr kann sich die Versicherung für alle Behörden desselben Bundeslandes  als Zulassungsstelle ermächtigen lassen.

Typisch Österreich. Es ist noch immer nicht möglich, Zulassungen für den Bereich einer Be­hörde eines angrenzenden Bundeslan­des durchzuführen. Eine Versicherungsstelle, die in Bruck/Leitha ihren Sitz hat, kann sich zwar für den Bereich der BH Gmünd für Zulassungen ermäch­tigen lassen, nicht aber für den Bereich der angrenzenden BH Neusiedl/See.

Versicherungsbestätigung
Für Versicherungsbestätigungen muss die Gemeinschaftseinrichtung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen Österreich eine zentrale Datei aufbauen.

Probefahrten
Hier gibt es einige Neuerungen.

  • Mit unbeladenen Omnibussen und Lkw über 3,5 t HG dürfen  gewerbs­mäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeug­händlern Probefahrten zum Zweck 
der Überführung durchgeführt werden
  • Vor der Vergabe von Probefahrten muss die Behörde die Zustimmung der Finanzbehörde einholen (keine steuerlichen Bedenken gegen den Antragsteller).
  • 2016 dürfen die Polizisten dann das machen, was sie bis jetzt schon, aber ohne gesetzliche Grundlage gemacht haben: die Probekennzeichen an Ort und Stelle abnehmen, wenn  diese nicht zu den im Gesetz genannten Fahrten verwendet werden.

Deckkennzeichen
Deckkennzeichen gibt es jetzt auch für ausländische Polizeifahrzeuge!

Post
Die Sachbereichskennzeichen der Post werden abgeschafft! Bei der nächsten Zulassung gibt es nur mehr normale Kennzeichen für die Kfz der Post.

Kostentragung besondere Zulassung
Erscheint jemand mit seinem Kfz bei der besonderen Zulassung nicht oder sagt er diesen Termin nicht bis spätestens drei Werktage vorher ab, muss er die Kosten der besonderen Überprüfung zahlen.

Begutachtung für landwirtschaftliche Anhänger von 25km/h bis 40 km/h
Hier wird ein neues Interval eingeführt:
3 Jahre, 2 Jahre, 2 Jahre usw.


Verbot des Telefonierens
War bisher nur das Telefonieren beim Fahren verboten, wird dieses Verbot nun kräftig ausgedehnt:

„Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Handhabung des Mobiltelefons, mit Ausnahme der Bedienung des Navigationssystems eines im Wageninneren befestigten Mobiltelefons, verboten.“

Gurtenpflicht
Taxilenker müssen sich bei Schülerbeförderungen anschnallen.

• Definition der Schülerbeförderung:
Als Schülertransporte, ausgenommen rein private Beförderungen, gelten Beförderungen von
1. Schülern, die ihre allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer der im § 5 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, angeführten Schule erfüllen, von und zu dieser Schule und zu ihren Schulveranstaltungen sowie von und zu Schülerhorten,
 2. schulpflichtigen Zöglingen von Jugendwohlfahrtanstalten, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, von und zu Veranstaltungen dieser Anstalten oder
3. Kindern, die einen Kindergarten besuchen, von und zu diesem Kindergarten und seinen Kindergartenveranstaltungen.


0,1 Promille bei Schülertransporten:
Beim Lenker eines Schülertransports, der nicht unter die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes fällt, darf der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen.

Kennzeichnungspflicht von Reifen-Strafsanktion
Wer als Hersteller oder als gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter des Herstellers, als Lieferant oder Händler von Reifen gegen die in der Verordnung Nr. 1222/2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter, ABl. L Nr. 342 vom 22.12.2009, vorgesehenen Verpflichtungen verstößt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch der Begehung eines solchen Verstoßes ist strafbar.