Fahrerinfo

32. Novelle zum Kraftfahrgesetz 1967

Rechtsinfo

Dr. Herbert Grundtner mit den rechtlichen Änderungen, Neuerungen und worauf Sie achten sollten.

Der Ministerialentwurf der 32. KFG-Novelle liegt nunmehr als Regierungsvorlage vor. In meinem Ausblick auf 2016 habe ich hierüber schon berichtet.
Das Wichtigste vorweg: Die angekündigte Auflassung des Kennzeichens PT kommt nun doch nicht. Die gute alte Post- und Telegraphenverwaltung lebt also weiter!
Ich darf hier einige interessante Bestimmungen dieser Novelle besprechen:

1. Tachomanipulation

Erstmalig wird in das KFG das Verbot der Manipulation des Kilometerstandes von Kfz aufgenommen:

11. Dem § 24 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Ist ein Fahrzeug mit einem Wegstreckenmesser (Kilometerzähler) ausgerüstet, so dürfen keine Manipulationen des Kilometerzählers zur Reduzierung oder falschen Wiedergabe des Kilometerstandes des Fahrzeugs vorgenommen werden. Bei Reparatur oder Tausch eines elektronischen Kilometerzählers ist der bisherige Kilometerstand einzustellen.“

Damit gibt es in Österreich erstmalig eine solche Verwaltungsbestimmung. Schon bisher war es natürlich möglich, einen Kaufvertrag zivilrechtlich anzufechten, wenn sich nachträglich herausstellte, dass der Kilometerstand manipuliert worden war. Auch richtet sich diese Norm an die Werkstätten, die verpflichtet werden,  bei Reparatur oder Tausch eines elektronischen Kilometerzählers den bisherigen Kilometerstand einzustellen.

2. Sondertransporte

16. Dem § 40 Abs. 4 wird angefügt:
„Einem Antrag auf eingeschränkte Zulassung (§ 39) oder auf Bewilligung von Transporten gemäß § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 ist nur dann stattzugeben, wenn der Antragsteller, sein Bevollmächtigter und gegebenenfalls auch ein beauftragter Transporteur die für die ordnungsgemäße Verwendung des Fahrzeuges bzw. die Durchführung des Transportes erforderliche Verlässlichkeit besitzen. Diese Verlässlichkeit liegt nicht vor, wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter oder ein beauftragter Transporteur innerhalb der letzten sechs Monate bewilligungspflichtige Transporte mit einer gefälschten oder verfälschten Bewilligung durchgeführt haben oder wiederholt Sondertransport-Bescheid-Auflagen grob missachtet haben, oder eine solche Bewilligung wegen Missbrauchs aufgehoben worden ist. Wird im Zuge einer Kontrolle eine ge- oder verfälschte Bewilligung vorgewiesen, so ist der Landeshauptmann, der die Bewilligung erteilt hat, zu verständigen. Im Falle einer Verfälschung einer erteilten Bewilligung kann diese vom Landeshauptmann aufgehoben werden und in Folge die Ausstellung von Bewilligungen bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten verweigert werden.“

Mit dieser Bestimmung wird der Behörde die Möglichkeit gegeben, gegen Fälschungen und Missbräuche von Genehmigungen von Sondertransporten vorzugehen.

3. Polizeifahrzeuge

Diese werden nicht mehr von der Behörde erster Instanz zugelassen, sondern nunmehr vom Bundesministerium für Inneres:

18. Nach § 40 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind vom Bundesminister für Inneres zuzulassen. Die im Zuge der Zulassung erfassten Daten sind im Sinne des § 40b Abs. 6 Z 2 der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 zu über-mitteln. Die Bestimmung des § 40 Abs. 5 letzter Satz findet auch für solche Fahrzeuge Anwendung.“

4. Probefahrten

a) Die Möglichkeiten der Durchführung von Probefahrten werden ausgedehnt:
28. In § 45 Abs. 1 entfällt der Beistrich am Ende der Z 1 und es wird angefügt:
„sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,“
Das bedeutet, dass Lkw und Omnibusse über 3,5 t HG jetzt von Herstellern und Händlern auch außerhalb des Betriebes mit blauen Kennzeichen überführt werden dürfen.

b) Keine steuerlichen Bedenken:
29. In § 45 Abs. 3 wird in Z 4 vor dem Punkt folgende Wortfolge eingefügt:
„und gegen die Vergabe an den Antragsteller keine steuerlichen Bedenken bestehen“
Die Behörde muss in Hinkunft das Finanzamt vor Erteilung einer Probefahrtbewilligung fragen,ob von dieser Seite Einwände bestehen.

5. Zentrale Deckungsevidenz

Diese wird neu eingeführt:
33. Nach § 47 Abs. 4a werden folgende Abs. 4b und 4c eingefügt:
(4b) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer führt eine zentrale Deckungsevidenz über alle ausgestellten Versicherungsbestätigungen (§ 61 Abs. 1) für zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger.
In dieser Evidenz sind alle von Versicherungsunternehmen ausgestellten Versicherungsbestätigungen sowie Anzeigen gemäß § 61 Abs. 3 und 4 aufzunehmen. Die nach Einlangen und Gültigkeitsbeginn erstgereihte Versicherungsbestätigung ist in der von der Gemeinschaftseinrichtung geführten zentralen Zulassungsevidenz (Abs. 4a) zu erfassen und zu speichern. Versicherungsbestätigungen, bei denen bereits die Frist gemäß § 61 Abs. 1a abgelaufen ist, werden nicht in die zentrale Deckungsevidenz aufgenommen. § 20 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 bleibt unberührt. Die Gemeinschaftseinrichtung hat sicherzustellen, dass der in dieser Weise festgestellte Versicherer der Behörde ebenso mitgeteilt wird wie eine Anzeige gemäß
§ 61 Abs. 3. Falls kein haftender Versicherer festgestellt werden kann, ist dieser Umstand der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen (§ 61 Abs. 4). Da sehr viele Vorarbeiten für die zentrale Deckungsevidenz notwendig sind, wird diese Bestimmung durch Verordnung des BMVIT in Kraft gesetzt werden:
6. der Bundesminister für Verkehr und Innovation ist im Hinblick auf die erforderlichen Vorarbeiten an der Deckungsevidenz ermächtigt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 40a Abs. 5, § 44 Abs. 1,
§ 47 Abs. 4a, 4b und 5, § 52 Abs. 2 und § 61 Abs. 1, 1a, 3 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx durch Verordnung festzulegen.

6. Deckkennzeichen

Zivilstreifen der Polizei benützen sehr oft Deckkennzeichen. Nun wird diese Bestimmung international:

40. Nach § 48 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Auf Antrag des Bundesministeriums für Inneres dürfen Deckkennzeichen auch zur Verwendung für ausländische Polizeifahrzeuge, die nicht in Österreich zugelassen sind, zugewiesen werden. Von aus­ländischen Sicherheitsbehörden aufgrund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Verfügung gestellte Kennzeichen (Deckkennzeichen) dürfen vorübergehend von im Inland zugelassenen Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwendet werden.“
Das bedeutet, dass in Hinkunft Zivil­streifen mit ausländischen Deckkennzeichen unterwegs sein werden. Der Über­raschungseffekt wird groß sein!

7. Besondere Überprüfung

Neue Kostenvorschreibungsbestimmung:
„(6) Der Kostenersatz gemäß Abs. 4 ist auch dann zu entrichten, wenn ein vereinbarter Prüftermin nicht wahrgenommen wird und nicht spätestens drei Werktage vorher abgesagt wird.“

8. Tagfahrlicht für Krafträder

64. § 99 Abs. 5 letzter Satz lautet:
„Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht oder Tagfahrlicht zu verwenden.“
Anstelle von Abblendlicht darf mit Inkrafttreten der 32. Novelle auch nur Tagfahrlicht verwendet werden.

9. Verbot des Telefonierens

65. § 102 Abs. 3 fünfter Satz lautet:
„Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten.“
Es soll ausdrücklich klargestellt werden, dass während des Fahrens neben dem ­Telefonieren ohne Benutzung einer ­Freisprecheinrichtung jegliche andere Handhabung des Mobiltelefons verboten ist (z.B. SMS-Schreiben). Ausgenommen wird nur das Verwenden des Navigations­systems des Mobiltelefons, wenn dieses im Fahrzeug befestigt ist. Es werden
ja auch in Fahrzeugen eingebaute oder temporär angebrachte Navigationsgeräte verwendet.

10. 0,1-Promille-Grenze auch für Lenker von privaten Schülertransporten

71. § 106 Abs. 10 lautet:
„... Beim Lenker eines Schülertransports, der nicht unter die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 112/1996, fällt, darf der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen.“
Es erfolgt die Klarstellung, dass für den Lenker eines Schülertransports Alkoholverbot (0,1 Promille) gilt. In § 15 Abs. 9 Gelegenheitsverkehrsgesetz ist das für gewerbliche Schülertransporte derzeit schon vorgeschrieben.