Fahrerinfo

Fahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten, Wohnsitzwechsel bei zugelassenen Kraftfahrzeugen, Linienomnibusse bis 20 m Länge

Rechtsinfo

Dr. Herbert Grundtner mit den rechtlichen Änderungen, Neuerungen und worauf Sie achten sollten.

1. Kraftfahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten
Änderung der Zulassungsstellenverordnung (8. Novelle) mit 17.3.2017:
Für Fahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten wird eine eigene Kennziffer als Verwendungsbestimmung eingeführt: 44. Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (63. Novelle) mit 22.8. 2017:
Für Kraftfahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten treten spezielle Vorschriften in Kraft (§ 50 KDV).

Fahrzeuge, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, müssen hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung folgenden Anforderungen entsprechen:
1. weißer Personenkraftwagen (Klasse M1),
2. durchgehender, rückstrahlender roter Streifen mit einer Breite von mindestens 6 cm und maximal 10 cm an den Seitenwänden des Fahrzeuges, etwa auf der Höhe der Scheinwerfer bzw. Rückleuchten, Mindestrückstrahlwert wie für Reflexstoffe Typ 1 gemäß § 4 der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998,
3. die freie Sicht in alle Richtungen muss möglich sein (Rundumsicht mit Ausnahme der unvermeidbaren Säulen), die Sicht darf nicht durch an den Fensteröffnungen des Fahrzeugs angebrachte undurchsichtige Materialien eingeschränkt werden,
4. Firmenaufschriften sind ausschließlich an den Seitenwänden in den unteren Türbereichen mit einer Höhe von maximal 20 cm zulässig,
5. Aufschrift „SONDERTRANSPORT“ in Blockbuchstaben, Mindesthöhe von 10 cm in schwarzer Schrift auf gelbem Hintergrund; die Aufschrift muss von vorne und hinten ersichtlich sein und ist zu entfernen, wenn keine Begleitung von Sondertransporten durchgeführt wird,
6. elektrische Warnleiteinrichtungen am Fahrzeugdach,
a) Abmessungen: mindestens 100 cm x 70 cm,
b) Ausführung: Glasfaseroptik oder LED-Technik,
7. die elektrische Warnleiteinrichtung muss über folgende Leuchtsymbole verfügen:
a) nach vorne:
aa) mindestens drei Pfeile in die Vorbeifahrtrichtung (Darstellung eines Pfeilsymbols) aufbauend oder blinkend,
ab) Darstellung des Verkehrszeichens gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend,
b) nach hinten:
ba) mindestens drei Pfeile nach links weisend (Darstellung eines Pfeilsymbols, Seitenlänge mindestens 29 cm), aufbauend oder blinkend,
bb) mindestens drei Pfeile nach rechts weisend (Darstellung eines Pfeilsymbols, Seitenlänge mindestens 29 cm), aufbauend oder blinkend,
bc) Darstellung des Verkehrszeichens gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend,
bd) Darstellung des Verkehrszeichens gemäß § 52 Z 4a StVO 1960 („Überholen verboten“) und des Verkehrszeichens gemäß § 52 Z 4c StVO 1960 („Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten“), Außendurchmesser mindestens 53 cm, blinkend oder konstant,
8. die Kontrollanzeige (Display) ist im Fahrzeug so anzubringen, dass der Lenker die tatsächlich geschalteten Signale der elektrischen Warnleiteinrichtung überwachen kann,
9. die elektrische Warnleiteinrichtung ist mit einem Dimmer (Nachtabsenkung) auszustatten, damit andere Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit nicht geblendet werden,
10. zwei Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 Z 6 KFG 1967),
11. zweiter Stromkreis für zwei weitere Dreh- oder Blitzleuchten,
a) auf die bei einem Defekt umgeschaltet werden kann oder
b) die, falls gemäß Sondertransportbewilligung Blaulicht vorgeschrieben ist, in Verwendung kommen,
12. Mobiltelefon mit Freisprecheinrichtung oder Freisprechfunktion,
13. fest eingebautes Funkgerät,
14. mobiles Funkgerät (Handfunkgerät),
15. Maßband mit einer Länge von mindestens 35 m,
16. Messlatte mit einer Länge von mindestens 5 m (Teleskopmeter),
17. Absicherungsmaterial
a) zwei Verkehrszeichen gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“) als Dreifuß ausgebildet, Seitenlänge des Gefahrenzeichens mindestens 70 cm,
b) mindestens vier Leitkegel, Höhe mindestens 50 cm,
c) vier weiß/rot-schraffierte rückstrahlende Tafeln, Abmessungen ca. 30 x 50 cm oder 40 x 40 cm.
Alle Kfz zur Begleitung von Sondertransporten müssen seit 22.8.2017 wie im § 50 KDV beschrieben ausgerüstet sein.

2. Wohnsitzwechsel bei zugelassenem Kfz
Eine sehr bürgernahe Lösung bringt das Deregulierungsgesetz für Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen.

Bisherige Regelung:
a) Änderung des Wohnsitzes in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde:
Beispiel: Übersiedlung von Wien nach Baden.

Der Zulassungsbesitzer ist bei sonstiger Strafbarkeit verpflichtet, das Kfz am selben Tag, an dem er sich im Wirkungsbereich der neuen Wohnsitzbehörde polizeilich anmeldet, das Kraftfahrzeug auf das neue Kennzeichen umzumelden, also in unserem Beispiel vom W-Kennzeichen auf ein BN-Kennzeichen.
Diese Rechtslage bleibt gleich.
b) Änderung des Wohnsitzes innerhalb des Wirkungsbereiches einer Behörde
Beispiel: Übersiedlung innerhalb von Wien.
Der Zulassungsbesitzer muss die Änderung des Wohnsitzes binnen einer Woche der Zulassungsbehörde bei sonstiger Strafbarkeit melden.
Diese Rechtslage wird geändert.

Neue Regelung:
Die unter b) besprochene Verpflichtung hinsichtlich der Anzeige einer Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes besteht nicht, sofern die Änderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen erfolgt; die Zulassungsbescheinigung behält in diesen Fällen ihre Gültigkeit. Die in der zentralen Zulassungsevidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (§ 47 Abs. 4a) enthaltenen Namens- und Wohnsitzdaten sind durch die Nutzung des Änderungsdienstes gemäß § 16c Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, zu aktualisieren. Bei der Abfrage der geänderten Datensätze gemäß § 17 Abs. 4 Meldegesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 66/2002, durch die Gemeinschaftseinrichtung sind dieser die aktuellen Namens- und Wohnsitzdaten zu übermitteln.
Da das Kennzeichen gleich bleibt, wird also die neue Adresse von Amts wegen in der Zulassungsdatei berichtigt. In der Zulassungsbescheinigung scheint die alte Adresse auf. Man muss diese nicht berichtigen bzw. neu ausstellen lassen. Man ist auch deshalb nicht strafbar!
Damit fällt ein sehr häufiger Straftatbestand mit dem Deregulierungsgesetz weg.
Eine Person ist übersiedelt und hat diese Anzeige an die Zulassungsbehörde nicht gemacht. Monate später gibt es eine Anzeige z. B. wegen eines Haltedeliktes. Der Beschuldigte erhebt Einspruch. Im Zuge des Verfahrens wegen des Halteverbotes stellt die Behörde fest, dass die Wohnsitzänderung nicht angezeigt wurde. Es gab dann eine 2. Strafe.

3. Linienomnibus bis 20 m Länge
Für Omnibusse gelten folgende Längenvorschriften im KFG:
Zweiachsige Omnibusse höchstens 13,50 m
Omnibusse mit mehr als 2 Achsen 15,00 m

Ausnahme für Linienomnibusse (§ 22c Abs 1 KDV):
Im Sinne des § 34 Abs. 6 KFG 1967 wird abweichend von § 4 Abs. 7a KFG 1967 für Omnibusse mit Omnibusanhängern, die im Linienverkehr eingesetzt werden, auf bestimmten Strecken als größte Länge 24 m festgelegt, sofern sich die dafür geeignete Strecke (Straßeneignung im Sinne des § 13 Kraftfahrliniengesetzes) aus der Kraftfahrlinien-Konzession ergibt oder vom Landeshauptmann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 104 Abs. 9 KFG 1967 festgelegt worden ist. Beim Betrieb eines solchen Kraftwagenzuges sind folgende Auflagen zu beachten:
1. Der Fahrgastraum des Omnibusanhängers muss mittels Kamera vollständig überblickt werden können. Die Übertragung muss auf einem Monitor am Armaturenbrett im Bus dauernd überwacht werden können;
2. die rechte Seite und die rechte hintere Ecke des Anhängers müssen mit Kameras dauernd überblickt werden können und bei Dunkelheit gut ausgeleuchtet sein;
3. am Heck des Anhängers muss die Gesamtlänge des Kraftwagenzuges mit einer Schriftgröße von mindestens 12 cm angegeben sein.

Unternehmen, die derartige Fahrzeugkombinationen einsetzen, haben ein begleitendes Monitoring hinsichtlich der Verkehrssicherheitsaspekte und des tatsächlichen Bedarfs (Personenfrequenz) des Einsatzes derartiger Fahrzeugkombinationen durch eine unabhängige Stelle durchzuführen.
Mit 22.8.2017 ist nun eine weitere Ausnahme von den Längenvorschriften für Omnibusse vorgesehen.
Diese Ausnahme betrifft nur Gelenkbusse im städtischen Linienverkehr (§ 22c Abs. 2 KDV).
Im Sinne des § 34 Abs. 6 KFG 1967 wird abweichend von § 4 Abs. 6 Z 3 lit. c KFG 1967 für Gelenkomnibusse der Klasse M3, die ausschließlich im städtischen Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, auf bestimmten Strecken als größte Länge 20 m festgelegt, sofern sich die dafür geeignete Strecke (Straßeneignung im Sinne des § 13 KflG) aus der Kraftfahrlinien-Konzession ergibt oder vom Landeshauptmann vorweg geprüft worden ist. Zum städtischen Kraftfahrlinienverkehr im Sinne dieser Regelung gehören auch betriebsnotwendige Fahrten außerhalb des betreffenden Stadtgebietes, wie Einschub- und Schlussfahrten, Fahrten von und zu Werkstätten oder in das benachbarte Umland abgehende Kraftfahrlinien (Stichlinien). Auch für diese Strecken ist die Eignung vorweg vom Landeshauptmann zu überprüfen.