Fahrerinfo

Neuerungen 2018

Rechtsinfo

Dr. Herbert Grundtner mit den rechtlichen Änderungen, Neuerungen und worauf Sie achten sollten.

I. Fahrverbotskalender

Am 27.3.2018 wurde der neue Fahrverbotskalender für das Jahr 2018 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Zum Inhalt:

1. Zeiträume des Fahrverbots
Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist

1. am 30. März 2018 von 16 bis 22 Uhr, am 31. März 2018 von 11 bis 15 Uhr, am 25. April 2018 von 11 bis 22 Uhr und am 2. Juni 2018 von 11 bis 15 Uhr auf der Inntalautobahn A12 und Brennerautobahn A13, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll;

2. an allen Samstagen vom 30. Juni 2018 bis einschließlich 25. August 2018 in der Zeit von 10 bis 15 Uhr sowie am 3. August 2018 von 16 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll, und am 30. März 2018 und 3. Oktober 2018 in der Zeit von 0 bis 22 Uhr sowie an allen Samstagen vom 7. Juli 2018 bis 25. August 2018 in der Zeit von 7 bis 15 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll, auf der Inntalautobahn A12 und auf der Brennerautobahn A13;

3. an allen Samstagen vom 30. Juni 2018 bis einschließlich 25. August 2018 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der
 a) Loferer Straße B178 von Lofer bis Wörgl;
 b) Innstalstraße B320 beginnend bei Straßenkilometer 4,500;
 c) Seefelder Straße B177 im gesamten Bereich;
 d) Fernpassstraße B179 von Nassereith bis Biberwier;
 e) Achensee Straße B181 im gesamten Bereich;


4. an allen Samstagen vom 30. Juni 2018 bis einschließlich 25. August 2018 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr auf der Ost-Autobahn A4 vom Knoten Schwechat bis zur Staatsgrenze Nickelsdorf in beiden Fahrtrichtungen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehre nach und aus den Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, Eisenstadt-Umgebung, Rust, Mattersburg, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und Korneuburg verboten.

2. Ausnahmen
Allgemeine Ausnahmen: Ausgenommen von den unter 1. Z. 1, 2, 3 und 4 genannten Fahrverboten sind:

1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen sowie Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z. 42 KFG 1967), Fahrten mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung, Fahrten gemäß § 42 Abs. 3a StVO, unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich aufgrund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;

2. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;

3. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß;

4. Fahrten, deren Ziel in Italien liegt oder über Italien erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß 1. Z. 1 oder 2 auf der Inntalautobahn A12 oder Brennerautobahn A13 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Italien ausgenommen sind;

5. Fahrten, deren Ziel in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß 1. Z. 2 auf der Inntalautobahn A12 oder Brennerautobahn A13 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Deutschland ausgenommen sind.

3. Ausnahmen für Leerfahrten
Ausgenommen von den in 1. Z. 3 und 4 genannten Fahrverboten sind Fahrten mit Leerfahrzeugen in der Zeit bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, Lkw-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.

II. Neuerungen bzgl. Ladungssicherung

Die 9. Novelle zur Prüf-und Begutachtungsstellenverordnung bringt folgende Neuerungen:

1. Technische Unterwegskontrolle
Wird im Zuge einer technischen Unterwegskontrolle auch eine Kontrolle der Ladungssicherung vorgenommen, so ist diese von besonders geschulten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder besonders geschulten Prüforganen durchzuführen.
Das Kontrollverfahren besteht aus einer Sichtprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung geeigneter Maßnahmen in dem Umfang, der zur Sicherung der Ladung erforderlich ist; zusätzlich oder alternativ kann eine Messung der Zugkräfte, eine Berechnung der Wirksamkeit der Sicherung und, falls zutreffend, eine Prüfung der Bescheinigungen erfolgen.

2. Grundregelungen für die Ladungssicherung
Waren diese bis jetzt nur aufgrund von nationalen oder internationalen technischen Normen bestimmt, regelt nunmehr die Verordnung die Grundsätze:
Grundsätzlich ist bei der Ladungssicherung zu beachten, dass die Ladungssicherung folgenden, beim Beschleunigen bzw. Abbremsen des Fahrzeugs auftretenden Kräften standhält:

  1. in Fahrtrichtung dem 0,8-Fachen des Gewichts der Ladung,
  2. in seitlicher Richtung dem 0,5-Fachen des Gewichts der Ladung,
  3. entgegen der Fahrtrichtung dem 0,5-Fachen des Gewichts der Ladung, und dass sie generell das Kippen oder Umstürzen der Ladung verhindert.

3. Mängelgruppen
Festgestellte Mängel bei der Ladungssicherung sind in eine der folgenden Mängelgruppen einzustufen:

  1. Geringer Mangel: Ein geringer Mangel liegt vor, wenn die Ladung zwar sachgerecht gesichert ist, aber möglicherweise ein Sicherheitshinweis angezeigt ist.
  2. Erheblicher Mangel: Ein erheblicher Mangel liegt vor, wenn die Ladung nur unzureichend gesichert ist und eine erhebliche Verlagerung oder ein Umkippen der Ladung oder von Ladungsteilen möglich ist.
  3. Gefährlicher Mangel: Ein gefährlicher Mangel liegt vor, wenn die Verkehrssicherheit aufgrund der Gefahr des Verlusts der Ladung oder von Ladungsteilen oder aufgrund einer von der Ladung unmittelbar ausgehenden Gefahr unmittelbar beeinträchtigt ist oder wenn Menschen unmittelbar gefährdet werden.

Treten mehrere Mängel gleichzeitig auf, wird die Beförderung in die jeweils höchste Mängelgruppe eingestuft. Falls sich bei mehreren gleichzeitig auftretenden Mängeln die Wirkungen aufgrund des Zusammenwirkens dieser Mängel voraussichtlich gegenseitig verstärken, ist die Beförderung in die nächsthöhere Mängelgruppe einzustufen.

III. Abschaffung der grünen Begutachtungsplaketten

1. In Hinkunft gibt es nur noch zwei Farben bei den Pickerln:
Die normalen Begutachtungsplaketten müssen weiß,
Begutachtungsplaketten für historische Fahrzeuge rot ausgeführt sein.

2. Grüne Plaketten:
An Fahrzeugen angebrachte grüne Begutachtungsplaketten bleiben weiter gültig.

Vor dem 20. Mai 2018 bereits hergestellte grüne Begutachtungsplaketten dürfen weiterhin vertrieben und nach den Vorschriften ausgefolgt und an Fahrzeugen angebracht werden.