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Kündigung, Entlassung oder einvernehmliche Lösung?
Kündigung, Entlassung oder einvernehmliche Lösung?

Kündigung, Entlassung oder einvernehmliche Lösung?

Aktuelles

Der ÖGB-Faktencheck zur Dienstbeendigung bietet einen Überblick zu den häufigsten Fragen.
Bei einer einvernehmlichen Auflösung machen sich Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn aus, das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Termin und ohne weitere Fristen zu beenden. Dazu kann aber keiner von beiden gezwungen werden. Der ÖGB informiert zu Unterschieden und darüber, was zu beachten ist. Für weitere Fragen stehen die Gewerkschaften ihren Mitgliedern gerne beratend zur Seite.
KÜNDIGUNG DURCH ARBEITGEBER ODER ARBEITNEHMERiN
ArbeitnehmerInnen und Arbeitgeber können ein unbefristetes Arbeitsverhältnis grundsätzlich jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen (wenn nicht im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag andere Regelungen angeführt sind). Die Kündigung ist nicht formgebunden und kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Mit einer schriftlichen Kündigung ist man allerdings auf der sicheren Seite.
Wie lange ist die Kündigungsfrist?
Ab dem Ausspruch der Kündigung beginnt die Kündigungsfrist zu laufen – erst nach Ende der Frist endet offiziell das Arbeitsverhältnis. Während der Kündigungsfrist besteht, zusätzlich zum Urlaubsanspruch, ein Anspruch auf ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit als Freizeit, um einen neuen Job zu suchen. Das Ende des Arbeitsverhältnisses muss jedenfalls auf einen bestimmten Termin (den 15., den Monatsletzten oder das Ende des Quartals) fallen. Die Details zur Kündigungsfrist und zum Kündigungstermin sind unterschiedlich und im Angestelltengesetz bzw. den unterschiedlichen Kollektivverträgen geregelt.
Wie kann ich gegen eine Kündigung vorgehen?
Die Kündigung durch den Arbeitgeber kann in vielen Fällen gerichtlich angefochten werden. Etwa dann, wenn die Kündigung eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der sexuellen Ausrichtung darstellt. In Betrieben mit mindestens fünf Beschäftigten kann die Kündigung auch noch aus anderen Gründen angefochten werden. Dazu muss die Kündigung entweder sozialwidrig sein, also wesentliche Interessen der ArbeitnehmerInnen beeinträchtigen, oder aus „unzulässigen Motiven“ ausgesprochen werden – beispielsweise wegen der Kandidatur zum Betriebsrat oder der Geltendmachung zustehender Ansprüche.
Die Fristen für eine Anfechtung sind sehr kurz. Setzen Sie sich in solchen Fällen sofort mit Ihrer Gewerkschaft in Verbindung!
AUSTRITT ODER ENTLASSUNG DURCH DEN ARBEITGEBER
ArbeitnehmerInnen können durch einen vorzeitigen Austritt ihr Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden. Dafür muss es aber schwerwiegende Gründe geben, wie beispielsweise fehlendes Entgelt oder gesundheitliche Gefahren. Bei einem unberechtigten Austritt drohen gravierende negative Konsequenzen.
Für eine fristlose Entlassung muss der Arbeitgeber ebenfalls schwerwiegende Gründe haben, die genau festgelegt sind. Darunter fallen zum Beispiel Vertrauensunwürdigkeit, beharrliche Arbeitsverweigerung, Diebstahl, Körperverletzung oder Veruntreuung. Der Arbeitgeber muss die Entlassung sofort aussprechen, wenn er vom Entlassungsgrund erfährt – später handelt es sich um eine unberechtigte Entlassung.
Entlassung oder Austritt beenden das Dienstverhältnis ohne weitere Fristen (Ausnahme: ArbeitnehmerInnen mit besonderem Entlassungsschutz) und es wird kein Gehalt mehr ausgezahlt. Eventuell müssen ArbeitnehmerInnen aliquot Urlaubs- und Weihnachtsgeld zurückzahlen.
Die Entlassung kann wie auch die Kündigung gerichtlich angefochten werden, wenn kein Entlassungstatbestand vorliegt. Auch hier sind die Fristen sehr kurz – setzen Sie sich rasch mit Ihrer Gewerkschaft in Verbindung!
WIE SIEHT DIE SITUATION BEI BEFRISTETEN ARBEITSVERHÄLTNISSEN AUS?
Das Arbeitsverhältnis läuft in diesem Fall nach der vereinbarten Zeit automatisch aus. Eine Kündigung ist grundsätzlich nicht möglich, außer es gibt spezielle vertragliche Regelungen. Eine einvernehmliche Auflösung ist zulässig.