Fahrerinfo

Rauchverbot , Verhüllungsverbot, Verbot des Gaffens

Rechtsinfo

Dr. Herbert Grundtner mit den rechtlichen Änderungen, Neuerungen und worauf Sie achten sollten.

1. Neue Bestimmungen über das Rauchen bzw. den Schutz von NichtraucherInnen (Rauchverbot)

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG geändert wird, wurden 2018 neue Bestimmungen eingeführt, die auch KraftfahrzeuglenkerInnen betreffen.
Der Verkauf von Tabakerzeugnissen sowie verwandten Erzeugnissen an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird verboten.
Bis dahin war es so, dass in Kfz folgende Rauchverbote bestanden:
  1. Bei der Gefahrgutbeförderung in Kraftfahrzeugen der Klasse 1 (explosive Stoffe und Gegenstände) sowie im Fahrzeug und in der Nähe des Fahrzeugs bei Ladearbeiten
  2. In Omnibussen des Linienverkehrs und des Gelegenheitsverkehrs
  3. In Taxifahrzeugen
  4. Nunmehr wird darüber hinaus in den übrigen Fahrzeugkategorien (Lastkraftwagen, private Personenkraftwagen) ein Rauchverbot zum Schutz der NichtraucherInnen eingeführt, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ursprünglich wollte man nur Kinder schützen, nun hat man sich auch für den Schutz von Jugendlichen entschieden.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen im Auftrag der zuständigen Bundesminister Kontrollen der Einhaltung des Verbots nach 4. durchführen und auch Strafen verhängen bzw. Anzeigen durchführen.
Das bedeutet in der Praxis für jede/n Kfz-LenkerIn bzw. Insassen/Insassin, dass sich diese/r, will er/sie im Kfz rauchen, vergewissern muss, dass die anderen mitfahrenden Personen bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben. Unter 18 kann auch der/die LenkerIn sein! (B17-Ausbildungsfahrten, Klasse-B-Führerschein mit Gültigkeit in Österreich). Strafbar ist jede/r, der/die im Kraftfahrzeug sitzt, nicht nur der/die LenkerIn. Der/Die PolizistIn muss das Kfz anhalten, um festzustellen, ob, wenn im Kfz geraucht wird, eine Person noch nicht 18 ist.
Es stellt sich aber dann das Problem, dass in Österreich keine generelle Ausweispflicht für österreichische StaatsbürgerInnen besteht, sodass hier umfangreiche Identitätsfeststellungen erfolgen müssen.
Er/Sie kann auch im Vorbeifahren anzeigen, was etwa bei Kleinkindern im Auto möglich wäre. Zeigt er/sie im Vorbeifahren den/die LenkerIn an, dann kommt es zur Lenkererhebung und der/die ZulassungsbesitzerIn muss den/die LenkerIn bekannt geben. Hat aber der/die BeifahrerIn geraucht, ist der/die ZulassungsbesitzerIn nicht verpflichtet, den Namen des Beifahrers/der Beifahrerin, der/die bei den Kindern im Kfz geraucht hat, der Behörde bekannt zu geben! Diese Vorschrift ist mit April 2018 in Kraft getreten.
2. Verhüllungsverbot
Mit dem Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts in der Öffentlichkeit (Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz – AGesVG) werden Regelungen getroffen, die sich auch auf das Kfz-Lenken auswirken.
Ziele dieses Bundesgesetzes sind die Förderung von Integration durch die Stärkung der Teilhabe an der Gesellschaft und die Sicherung des friedlichen Zusammenlebens in Österreich. Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, dessen Gelingen von der Mitwirkung aller in Österreich lebenden Menschen abhängt und auf persönlicher Interaktion beruht.
Wer daher an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt oder verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind, begeht eine Verwaltungsübertretung.
Die Verwaltungsübertretung kann durch Organmandat in der Höhe von bis zu 150 Euro geahndet werden.
Öffentliche Orte oder öffentliche Gebäude sind Orte, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können, einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.
Dieses Verbot gilt aber auch für Kraftfahrer!
Fährt jemand mit einem Vollvisierhelm in einem Pkw, fällt er/sie auch unter dieses Verbot, nicht aber der/die MotorradfahrerIn, da ihm/ihr das Sturzhelmtragen durch das Kraftfahrgesetz vorgeschrieben wird!
Den Vollvisierhelm im Personenkraftwagen darf man aber im Zuge einer sportlichen Veranstaltung verwenden oder bei der Genehmigung eines Personenkraftwagens wird das Verwenden des Sturzhelmes vorgeschrieben (Stichwort Roadster)!
Bei Tankstellen gibt es für MotorradfahrerInnen auch eine neue Situation aufgrund dieses Gesetzes. Die Tankstelle ist grundsätzlich eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Fährt man zur Tankstelle bzw. Zapfsäule zu, besteht Sturzhelmpflicht. Stellt man das Motorrad bei der Zapfsäule ab und steigt ab, um zu tanken, besteht keine Sturzhelmpflicht nach KFG mehr und man ist nicht mehr vom Verhüllungsverbot ausgenommen. Das heißt also: zuerst Sturzhelm abnehmen und dann tanken. Die Tankstelle erspart sich daher die Tafeln, die aus Sicherheitsgründen aufgestellt wurden: „Helm abnehmen“, da man dazu sowieso nach dem neuen Kraftfahrgesetz verpflichtet ist.
Man darf die Gesichtszüge nicht verdecken, ein Verstoß kann daher auch beim Gehen mit einem aufgeklappten Vollvisierhelm bestehen, wenn nicht alle Gesichtszüge sichtbar sind!
Ein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot liegt nicht vor, wenn die Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge durch Bundes- oder Landesgesetz (siehe oben Helmpflicht für MotorradfahrerInnen im Kraftfahrgesetz) vorgesehen ist, im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen oder im Rahmen der Sportausübung erfolgt oder gesundheitliche oder berufliche Gründe hat.
Dieses Bundesgesetz ist mit 1. Oktober 2017 in Kraft getreten.
3. Verbot des Gaffens
Mit einer Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes vom August 2018 geht es den notorischen Gaffern an den Kragen:
Wer durch sein Verhalten oder seine Anwesenheit am Ort einer ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistung oder in dessen unmittelbarer Umgebung trotz Abmahnung die öffentliche Ordnung stört, indem er die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung im Zusammenhang mit einem Unglücksfall behindert oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigt, die von dem Vorfall betroffen sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten oder ihre Anwesenheit am Ort einer ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistung oder in dessen unmittelbarer Umgebung die öffentliche Ordnung stören, indem sie die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung im Zusammenhang mit einem Unglücksfall behindern oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem Vorfall betroffen sind.
Widersetzt man sich dieser Weisung, ist eine Festnahme zulässig!
Diese Bestimmung ist am 15.8.2018 in Kraft getreten.