Fahrerinfo

Stvo-Novelle 2013

Rechtsinfo von Herbert Grundtner

Voraussichtlich mit April 2013 werden neue Vorschriften in die StVo aufgenommen:

1. Nach Schweizer Vorbild wird die Begegnungszone eingeführt. Diese ist für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt.

Erlaubte Höchstgeschwindigkeit: 20 km/h.
 
Fußgänger dürfen die Fahrbahn benützen.
Das Halten und Parken ist nur an den vorgesehenen Stellen (Bodenmarkierungen, Hinweistafeln) erlaubt. Rollschuhfahren ist erlaubt.

 
2. Für Menschen mit Behinderung wird der Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz in die StVO übernommen. Der Gehbehindertenausweis wird aufgelassen. Damit kommen mehr behinderte Personen in den Genuss der Befreiungen nach der StVO.
 
Für die Untersuchungen ist nun nicht mehr der Amtsarzt der Verkehrsbehörde, sondern einheitlich für ganz Österreich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig.
 

3. Vom Wochenendfahrverbot sind nunmehr auch Fahrzeuge für unaufschiebbare Reparaturen von Kanalgebrechen ausgenommen.
 

4. Die Fahrradstraße wird eingeführt.
In solchen Straßen ist jeder Fahrzeugverkehr verboten. Es dürfen dort nur Fahrräder fahren. Ausnahme: Zu- und Abfahren. Dabei ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h einzuhalten und Fahrräder dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Fahrradfahrer dürfen hier nebeneinanderfahren.
 

5. Ein Hinweiszeichen für einen Radweg und Geh- und Radweg wird eingeführt. Steht so ein Hinweiszeichen, dann besteht keine Benützungspflicht der Radfahreinrichtungen durch den Radfahrer.
 

6. Für Radfahrer wird das Telefonieren beim Radfahren verboten (außer mit einer Freisprecheinrichtung).
 

7. Trotz vehementer Forderung wurde der Strafrahmen für Radfahrer beim alkoholisierten Lenken nicht herabgesetzt. Österreich hat damit nach wie vor die strengsten Strafen für alkoholisiertes Lenken eines Fahrrades. Diese Strafrahmen sind dieselben wie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges.