Fahrerinfo

Neuerungen 2013 und Ausblick für 2014

Rechtsinfo von Herbert Grundtner

Wieder einmal ist ein Jahr vergangen. Der alljährliche Ausblick auf die Neuerungen des nächsten Jahres soll eine Übersicht geben.

I. Neuerungen 2013

1.) 1.1.2013 Inkrafttreten der ADR-Novelle 2013

Die alten orangenen Gefahrgutlenkerausweise dürfen mit diesem Datum nicht mehr ausgestellt werden. Es gibt nur mehr Ausweise in Scheckkartenformat mit Lichtbild.

2.) 19.1.2013 Inkrafttreten Führerscheingesetz


 

  • Allgemeines:
  • Mit 19.1.2013 ist die 14. Novelle zum Führerscheingesetz in Kraft getreten. Diese Novelle bringt wesentliche Änderungen des Führerscheinrechts in der gesamten EU.
  • Neues Führerscheinformular:
     
  • Die Neuerung schlechthin ist die, dass mit diesem Datum in der gesamten EU nur mehr ein einheitliches Führerscheinscheckkartenformular ausgegeben wird. Zu erkennen ist dieses Formular an den zwei Lichtbildern und daran, dass es nunmehr vier A-Klassen und die Klassen D und D1 neu gibt. Die vier übrigen in Österreich noch gültigen Führerscheinformulare verlieren spätestens mit 19.1.2033 ihre Gültigkeit. Bis dahin müssen diese umgetauscht werden
  • Generelle 15-Jahres-Frist:
  • Die 14. FSG-Novelle enthält noch eine wesentliche Neuerung: Alle Klassen sind auf 15 Jahre befristet. Jeder ab 19.1.2013 ausgestellte Führerschein verliert nach 15 Jahren seine Gültigkeit. Zum Unterschied von der Befristung bei den Klassen C1, D1, C und D muss man aber nach Ablauf dieser Frist nicht zum Arzt, sondern lediglich ein neues Foto vorlegen und bekommt mit diesem Foto einen neuen Führerschein (gegen Gebühr!). Wer nach Ablauf der 15-Jahres-Frist ohne zur Behörde zu gehen weiterfährt, begeht nicht das Delikt des Lenkens ohne Berechtigung, sodass nur eine Verwaltungsübertretung vorliegt und keine Leistungsfreiheit der Versicherung im Schadensfall eintritt.
  • Klasse C1 – Befristung neu:
    Die Klasse C1 wird nunmehr nicht mehr auf zehn Jahre und ab 60 auf fünf Jahre befristet, son-dern so wie die Klasse C auf fünf bzw. zwei Jahre!
  • Berechnung der Fünf-Jahres-Frist :
    Sehr wichtig für Berufskraftfahrer! Bis zum 19.1.2013 haben die Behörden die Fünf-Jahres Frist immer vom ärztlichen Gutachten weg gerechnet! Das dürfen sie jetzt nicht mehr. Die fünf Jahre müssen ab dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung gerechnet werden!
  • C1E neu:
    Neu ist auch, dass bei Neuerteilungen ab dem 19.1.2013 eine Lenkberechtigung der Klasse C1E erforderlich ist, wenn mit einem Zugfahrzeug der Klasse B ein Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg gezogen wird.
  • Klasse D – Direkteinstieg:
    Nunmehr erst ab dem vollendeten 24. Lebensjahr!

     

3.) Inkrafttreten am 14.2.2013

1. Einführung des Verkehrsleiters für alle gewerblichen Betriebe im Rahmen der Güter- und Personenbeförderung.
Für jedes Unternehmen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen.
Verkehrsleiter sind von der konzessionserteilenden Behörde in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen.

2. Schaffung eines Verkehrsunternehmensregisters im Bundesrechenzentrum, das gleichzeitig auch für die Erfassung aller Verwaltungsübertretungen bzgl. der Sozialvorschriften der EU dient.
3. Gemeinschaftslizenz:
Diese wird fälschungssicher und erhält ein neues Aussehen.
Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich, gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde haben ein Bindestrich, der Buchstabe „G“, ein Bindestrich, die letzten beiden Stellen der Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl, zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.

4.) Inkrafttreten am 31.3.2013

Allgemeines:
Mit diesem Datum ist die 25. StVO-Novelle in Kraft getreten.
» Einführung der Begegnungszone, welche durch die Mariahilfer Straße bereits berühmt geworden ist.
» Neues Verkehrszeichen  Fahrradstraße = „ Autobahn“ für Fahrradfahrer!
Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fahrradverkehrs, oder der Entflechtung des Verkehrs dient, oder aufgrund der Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes im öffentlichen Interesse gelegen ist, durch Verordnung Straßen oder Straßenabschnitte dauernd oder zeitweilig zu Fahrradstraßen erklären. In einer solchen Fahrradstraße ist außer dem Fahrradverkehr jeder Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon ist das Befahren
a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie gegebenenfalls mit Schienenfahrzeugen und Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,
b) mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines unvorhersehbar aufgetretenen Gebrechens notwendigen Fahrzeugen,
c) mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes und
d) mit Krankentransportfahrzeugen, sofern der Ausgangs- oder Endpunkt des Krankentransports in der Fahrradstraße liegt,  sowie das Befahren zum Zweck des Zu- und Abfahrens.
» Geh- und Radweg ohne Benützungspflicht wird eingeführt.
» Verbot des Telefonierens während der Fahrt auch für Fahrradfahrer.

5.) Inkrafttreten am 18.6.2013

Durch eine Mini-Novelle zum Kraftfahrgesetz wird die Frist des § 24 Abs. 2a KFG vom 31.12.2013 auf 31.12.2014 verschoben. Die Verkehrsbetriebe der großen Städte haben sich wieder einmal durchgesetzt. Die kompletten Sozialvorschriften der EU müssen von diesen somit erst ab 1.1.2015 eingehalten werden.

Bis dahin sind die Lenker von Ortslinienbussen von folgenden Vorschriften befreit:
1. von der Verpflichtung zur Mitführung eines Nachweises über Zeiten während des laufenden Tages und der vergangenen 28 Tage, in denen sich der Lenker in Krankenstand oder Urlaub befunden hat oder ein Fahrzeug gelenkt hat, für das keine Kontrollgerätepflicht besteht;
2. von der Verpflichtung zur Mitführung der Schaublätter, soweit es sich um Lenkzeiten für densel-ben Betrieb handelt;
3. von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe in das digitale Kontrollgerät, wenn ein Fahrerwechsel erfolgt.

6.) Inkrafttreten am 1.7.2013

Anhebung der generellen Organmandatsbetragsgrenze von 36 auf 90 Euro.
Das bedeutet, dass man in Hinkunft je Delikt mit bis zu 90 Euro Organmandat bestraft werden kann. Der Gesetzgeber gab die gesetzliche Ermächtigung für die Anhebung der Beträge mit 1.7.2013. Die Politik hat bis 1.11.2013 gewartet, da waren die Nationalratswahlen vorbei. Das ist natürlich zufällig so!

Beispiel Wien:
So müssen z. B.: Verkehrssünder seit 1.11. 2013 in Wien tiefer in die Tasche greifen. Die Strafe fürs Nichtanlegen eines Sicherheitsgurtes wird von 35 auf 50 Euro erhöht, wer bei Rot über eine Ampel fährt, muss 70 statt 35 Euro bezahlen.
Geschwindigkeitsüberschreitungen um weniger als 20 km/h kosten künftig 30 Euro, zwischen 20 und 30 km/h 50 Euro. Für eine mit Messgeräten festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 bis 40 km/h müssen 90 Euro gezahlt werden.
Die Fahrt ohne Zulassungsbescheinigung kostet nunmehr 20 Euro (bisher sieben Euro), die Fahrt ohne Führerschein schlägt mit 30 Euro (bisher 20 Euro) zu Buche.
Fahren gegen die Einbahn und Überfahren von Sperrlinien oder Befahren von Sperrflächen kostet 50 statt wie bisher 35 Euro. Die Unterlassung der Bildung einer Rettungsgasse kostet in Wien nun 50 Euro. Für vorschriftswidriges Verhalten von Fahrzeuglenkern in Begegnungszonen sind 30 Euro zu zahlen, für das „mutwillige Behindern eines Fahr-zeuglenkers in Begegnungszonen durch Fußgänger“ sind 20 Euro fällig.

7.) Inkrafttreten am 11.9.2013

Gewerblich ist eine EU-Lenkberechtigung der Klasse D bzw. D1 nur mehr gültig, wenn der Code 95 eingetragen ist (Fahrerqualifizierung)!
Die Streichung der Codes 112 und 113 ist entgegen einem ursprünglichen Verordnungsentwurf nicht erfolgt!

II. Ausblick 2014

1.) Inkrafttreten am 1.1.2014
Überführung der Unabhängigen Verwaltungssenate in die Verwaltungsgerichte der Länder.

2.) Inkrafttreten am 11.9.2014
Inkrafttreten der Fahrerqualifizierung für die Klassen C und C1!
Ab diesem Zeitpunkt dürfen Lkws und Sattelfahrzeuge gewerblich nur mehr gelenkt werden, wenn der Code 95 in den Führerschein eingetragen ist!

3.) Weitere Vorhaben für 2014:
Einführung eines Fahrstreifenfahrverbotes ab dem dritten Fahrstreifen auf Autobahnen für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen.
Nachfolgeverordnung der EG-VO 3821/85 wird veröffentlicht und tritt dann zwei Jahre später in Kraft!