Fahrerinfo

Fahrverbot am äußerst linken Fahrstreifen auf Autobahnen

Rechtsinfo von Herbert Grundtner

Mit der 26. Novelle zur Straßenverkehrsordnung wurde dieses Fahrverbot mit Gültigkeit ab 1. Juni 2014 in die Straßenverkehrsordnung eingefügt:

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014
Ausgegeben am 23. April 2014, Teil I

27. Bundesgesetz:     Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (26. StVO-Novelle)(NR: GP XXV RV 14 AB 57 S. 18. BR: 9147 AB 9161 S. 828.)

27. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (26. StVO-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 26a Abs. 1 lautet:
„(1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Entminungsdienstes, der Militärstreife, der militärischen Nachrichtendienste und der Finanzverwaltung sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b, und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.“
2. In § 46 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Auf Abschnitten einer Richtungsfahrbahn mit mindestens drei Fahrstreifen ist das Befahren des äußerst linken Fahrstreifens mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten; dies gilt nicht, soweit das Befahren dieses Fahrstreifens notwendig ist, um sich entsprechend der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen.“
3. An § 103 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 26a Abs. 1 und § 46 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2014 treten mit 1. Juni 2014 in Kraft.“

Der neue § 46 Abs. 4a Straßenverkehrsordnung lautet somit:

(4a) Auf Abschnitten einer Richtungsfahrbahn mit mindestens drei Fahrstreifen ist das Befahren des äußerst linken Fahrstreifens mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten; dies gilt nicht, soweit das Befahren dieses Fahrstreifens notwendig ist, um sich entsprechend der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen.

Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum § 46 Abs. 4a Straßenverkehrsordnung lauten:

Problemdefinition

Auf Autobahnabschnitten mit drei oder mehr Fahrstreifen führt die Benützung des jeweils äußerst linken Fahrstreifens durch Schwerfahrzeuge in mehrfacher Hinsicht zu unerwünschten Folgen:

  • Rund 80 Prozent der Unfälle mit Personenschaden mit Beteiligung von Schwerfahrzeugen ereignen sich bei Verkehrslagen, die durch auf dem (bei drei- oder vierstreifigen Abschnitten) ganz linken Fahrstreifen fahrende Lkw besonders induziert werden (Geschwindigkeitsunterschiede der Fahrzeuge am ganz linken Fahrstreifen mit tendenziell den höchsten gefahrenen Geschwindigkeiten der Richtungsfahrbahn, zusätzliche Fahrstreifenwechsel der Schwerfahrzeuge).
  • Die Vergangenheit hat gezeigt, dass bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen vor allem Schwerfahrzeuge immer wieder Behinderungen durch Liegenbleiben, insbesondere an Steigungsstrecken, verursachen. Ist dann der ganz linke Fahrstreifen durch stehende Schwerfahrzeuge auch blockiert, kann das Fortkommen der Winterdienst- und Einsatzfahrzeuge nicht mehr gewährleistet werden.
  • Durch langwierige Überholvorgänge von Schwerfahrzeugen auf dem äußerst linken Fahrstreifen wird die Ungeduld dahinter befindlicher Verkehrsteilnehmer gefördert und die Wahrscheinlichkeit unfallträchtiger Situationen erhöht.
  • Auch ist die Notwendigkeit der Benutzung des dritten Fahrstreifens durch Schwerfahrzeuge aus Kapazitätsgründen nicht gegeben.
  • Um den Verkehrsfluss zu homogenisieren, die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erhöhen sowie zur Vermeidung von Unfällen, die in direktem Zusammenhang mit großen Geschwindigkeitsunterschieden auf dem ganz linken von drei oder mehr Fahrstreifen stehen, ist daher die Einführung eines Fahrverbotes für Lkw mit mehr als 7,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht auf dem äußerst linken Fahrstreifen bei drei oder mehr Fahrstreifen des österreichischen Autobahn- und Schnellstraßennetzes als wesentliche Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit anzusehen.

Ziele

Ziel 1: Senkung der Anzahl der Unfälle mit Schwerverkehrsbeteiligung, die in direktem Zusammenhang mit großen Geschwindigkeitsunterschieden auf dem ganz linken von drei oder mehr Fahrstreifen stehen
Ziel 2: Verringerung der Eintrittswahrscheinlichkeiten von Problemen im Winterdienst durch die Autobahn blockierende Schwerfahrzeuge

Maßnahmen

Lkw-Fahrverbot auf dem äußerst linken Fahrstreifen
Beschreibung der Maßnahme:
Es wird ein gesetzliches Verbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, auf Autobahnabschnitten mit drei oder mehr Fahrstreifen den jeweils äußerst linken Fahrstreifen zu befahren, in § 46 Straßenverkehrsordnung aufgenommen.


Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Es hat sich gezeigt, dass es für die Sicherheit, aber auch die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs vorteilhaft wäre, wenn auf Autobahnabschnitten mit mindestens drei Fahrstreifen schwere Lastkraftfahrzeuge den ganz links gelegenen nicht befahren dürfen. Ein entsprechendes Verbot soll daher in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen werden.
Zu § 46 Abs. 4a Straßenverkehrsordnung:
In Zukunft soll auf drei- oder mehrspurigen Autobahnabschnitten Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen das Befahren des jeweils ganz links gelegenen Fahrstreifens verboten sein. Eine im Auftrag der ASFINAG durchgeführte Untersuchung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit hat ergeben, dass die Notwendigkeit zur Benutzung dieses Fahrstreifens bei drei oder mehr Fahrstreifen für Lkw > 7,5 Tonnen aus Kapazitätsgründen nicht gegeben ist. Demgegenüber können aber durch diese Maßnahme Unfälle auf dem ganz linken von drei oder mehr Fahrstreifen, die in Zusammenhang mit großen Geschwindigkeitsunterschieden stehen, ebenso vermieden werden wie lange Überholvorgänge von Schwerfahrzeugen auf diesem Fahrstreifen, die die Ungeduld unter den übrigen Verkehrsteilnehmern fördern, was wiederum zu unfallträchtigen Situationen führen kann. Auch können bei winterlichen Straßenverhältnissen am ganz linken Fahrstreifen liegen gebliebene Schwerfahrzeuge eine Vollblockade auslösen, wodurch die Arbeit der Räum- und Einsatzkräfte erschwert wird.
Bedacht zu nehmen war allerdings darauf, dass es im österreichischen Autobahnnetz vereinzelt Stellen gibt, bei denen es zum Zweck der Weiterfahrt erforderlich ist, sich links einzuordnen; daher enthält die
vorgeschlagene Bestimmung eine entsprechende Ausnahme. Keine besonderen Regelungen waren hingegen für Straßenstellen erforderlich, an denen von vier (oder mehr) Spuren die äußerst linke endet und
dadurch der dritte Fahrstreifen zum äußerst linken wird, weil dies durch entsprechende Hinweiszeichen gem. § 53 Abs. 1 Z 23b („Voranzeiger für Fahrstreifenverlauf“) Straßenverkehrsordnung angezeigt wird und die Fahrer daher ausreichend Gelegenheit für einen Fahrstreifenwechsel haben.

Erlaubt seien einige Anmerkungen hierzu:
Mit der Aufnahme des Fahrverbotes  in den § 46 Straßenverkehrsordnung gilt dieses nur auf Autobahnen und nicht auf Autostraßen, da § 46 Abs. 4 a im § 47 Straßenverkehrsordnung nicht zitiert wird! Auch gilt das Verbot nicht auf Richtungsfahrbahnen außerhalb von Autobahnen.

Der Ausdruck Lastkraftfahrzeug ist unglücklich und umfasst sehr viele Kraftfahrzeuge, die ebenfalls den äußerst linken Fahrstreifen aufgrund der einzuhaltenden Höchstgeschwindigkeit blockieren, nicht.
Folgende Kraftfahrzeuge über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht fallen daher ex definitione (§ 2 Abs. 1 Z 23 Straßenverkehrsordnung) nicht unter das Benützungsverbot des äußerst linken Fahrstreifens auf Autobahnen:

  • Spezialkraftwagen, z. B. Wohnmobile,
  • Sattelzugfahrzeuge („Zugmaschine“),
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
  • Zugmaschinen (Traktoren-Fasttrucks).
  • Weiters fallen alle Kfz bis 7,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht unter das Fahrverbot am äußerst linken Fahrstreifen der Autobahn, und das ist die größte Gruppe!


Man hätte berücksichtigen müssen, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h auf Autobahnen für alle Kraftwagen über 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht gilt (§ 58 Abs. 1 Z 1 lit. a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung). Diese Kfz bis 7,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht blockieren mit ihrer gefahrenen Geschwindigkeit nach wie vor den äußerst linken Fahrstreifen.

Fazit:

Auch diese Bestimmung ist so wie die Rettungsgasse eine Bestimmung, die den beabsichtigten Zweck nicht abdeckt und durch gesetzlich unklare Formulierungen riesige Gesetzeslücken offen lässt. Wieder eine Bestimmung, die es verabsäumt, klare gesetzliche Regelungen zu schaffen.