Fahrerinfo

Aktuelle Probleme in der Praxis

Rechtsinfo

Referat Dr. Herbert Grundtner bei der Tagung des Fachausschusses Berufskraftfahrer im September 2014, zusammengestellt von Mag. Maria Pichler

1. EU-VO Nr. 165/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.2.2014 über den Fahrtenschreiber:

Diese EU-VO tritt zur Gänze mit 2.3.2016 in Kraft, drei Bestimmungen aber bereits mit 2.3.2015.
Eine davon ist für den/die BerufskraftfahrerIn und die Unternehmer besonders interessant. Das ist der Artikel 34 der EU-VO 165/2014, und zwar hier genau der Absatz 3 letzter Satz.
Dieser lautet:
Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrerinnen und Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der FahrerInnen, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.
Sie lesen richtig. Damit gehören die EU-Formblätter der Vergangenheit an. Da die EU-VO über dem Landesrecht steht, gelten mit 2.3.2015 die einschlägigen Bestimmungen des KFG, welche diese Bestätigungen vorschreiben, nicht mehr, auch wenn sie der Gesetzgeber nicht formal aufgehoben hat. Gemäß EU-Recht kann sich der/die LenkerIn auch auf diese neue Vorschrift berufen!

Folgende Bestimmung des KFG ist daher mit 2.3.2015 außer Kraft getreten:
102 Abs. 1a vierter Satz KFG: Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen.

Die EU hat die zitierte Richtlinie aus dem Jahr 2006 durch eine höherwertige Norm, nämlich die EU-VO 165/2014, ersetzt.
Der Gesetzgeber hat es leider verabsäumt, hier Klarheit zu schaffen, und nicht reagiert.
Man muss kein Prophet sein, um jetzt schon sagen zu können, dass bei Nichtvorhandensein des Formblattes die Exekutive anzeigen und die Behörden strafen werden, da es erfahrungsgemäß immer einige Zeit braucht, bis sich das zu den Behörden durchgesprochen hat.
Meine Empfehlung lautet daher, die Formblätter weiter auszufüllen. Wie lange? Entweder bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Gesetzgeber den § 102 Abs. 1a vierter Satz KFG aufhebt, oder bis es eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, dass Art. 34 Abs. 3 letzter Satz EU-VO 165/2014 dem § 102 Abs. 1a vierter Satz KFG vorgeht. Wer es gleich wissen will, lässt sich bestrafen und kämpft mit seiner Rechtsschutzversicherung die klare Rechtslage durch die Instanzen!
Das ist leider die traurige Realität in Österreich!

2. Güterbeförderungsrecht:

In letzter Zeit passiert es immer öfters, dass es gegen Berufskraftfahrer ungerechtfertigte Anzeigen nach dem Güterbeförderungsgesetz gibt.
Ich darf daher nochmals die Rechtslage erklären.
Das Bundesgesetz über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz – GütbefG) gilt

  1. für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen oder mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und
  2. für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen.

Die konzessionierten Kfz haben in der Zulassungsbescheinigung in der Rubrik Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ oder die Kennziffer 20 eingetragen, die Werkverkehrskraftfahrzeuge „Werkverkehr“ oder die Kennziffer 19.
Nur bei den konzessionierten Kfz muss die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw. der beglaubigte Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt und auf Verlangen der Kontrollorgane diesen ausgefolgt werden.
Es kommt mittlerweile leider sehr oft vor, dass die Organe der Exekutive diese Gesetzeslage nicht kennen und auch von den Werkverkehrslenkern die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw. die beglaubigte Abschrift des Gewerberegisters verlangen, die dieser gar nicht haben kann. Anhaltungen von einigen Stunden hat es schon gegeben, nur weil diese Organe über die Gesetzeslage nicht informiert sind.
Jeder Lenker, der über diese Rechtslage informiert ist, sollte beim Kontrollorgan gute Karten haben und nach dem Erklären der Rechtslage wieder weiterfahren dürfen.

Für beide Kennziffern, also 19 und 20, gilt beim Lenken von Mietkraftfahrzeugen die gleiche Rechtslage:
Es sind mitzuführen:

  1. Der Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen, und
  2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, der Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen, oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

Das ist ja grundsätzlich nicht wirklich neu. Neu ist die juristische Unwissenheit der Kontrollorgane, die den Mietvertrag mit einem Leasingvertrag gleichsetzen und bei Leasingfahrzeugen auch diese Bestätigungen verlangen.
Zur Klarstellung: Die obig angeführten Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes gelten nur für gemietete Fahrzeuge, nicht aber für geleaste. Ein Leasingvertrag ist eine Mischung aus Miete, Kreditvertrag, Versicherung etc. und hat juristisch mit dem reinen Mietvertrag nichts zu tun!
Bitte bei Kontrollen das Kontrollorgan auf diesen Umstand hinweisen.

3. Führerscheingesetz

Sehr viele Berufskraftfahrer haben keinen A-Führerschein. Bei allen neuen Führerscheinen ab 19.1.2013 bekommen auch diese Berufskraftfahrer zwei A-Führerscheine:

  1. Den Führerschein AM. Dieser berechtigt zum Lenken von Motorfahrrädern. Bereits vor dieser Rechtslage durfte jeder Führerscheinbesitzer Mopeds lenken. Nun gibt es eine eigene Führerscheinklasse dafür.
  2. Die nächste Klasse erweckt bei den KollegInnen den Eindruck, dass sie nunmehr die Kama 1000 lenken dürfen. Sie bekommen nämlich den großen A-Führerschein. Nur bitte genauer lesen.

Es stehen folgende Codes dabei:
79.03 und 79.04: Diese Codes bedeuten, dass der A-Schein auf dreirädrige Kraftfahrzeuge bzw. dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Anhänger bis 750 kg höchste zulässige Gesamtmasse eingeschränkt ist.
Nichts ist es mit dem Motorradfahren. Auf in die Fahrschule zum A-Schein-Machen.

4. Kraftfahrgesetz

Die Finanz kann sich viel erlauben, aber doch nicht alles. Mit 23.4.2014 erschien im BGBl. eine Änderung des § 82 Abs. 8 KFG, damit die Finanzpolizei leichteres Spiel hat. Es geht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen in Österreich:

26. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 82 Abs. 8 lautet:
„(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug einen weiteren Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“

2. Dem § 135 wird folgender Abs. 27 angefügt:
„(27) § 82 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2014 tritt mit 14. August 2002 in Kraft.“
Dieses Gesetz bringt als Neuerung, dass die einmonatige Verwendungsmöglichkeit des Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen in Österreich nur mehr ab der erstmaligen Einbringung gilt. Bis dahin begann diese Frist immer neu mit der neuerlichen Einbringung.
Damit wollte man diese Umgehungsmöglichkeit ausschalten.

Dagegen ist ja nichts einzuwenden. Den Vogel hat man aber mit der rückwirkenden Inkraftsetzung des Gesetzes abgeschossen. Das BGBl. erschien am 23.4. 2014. Die Bestimmung wurde aber rückwirkend mit 14.8.2002 (kein Druckfehler!) in Kraft gesetzt. Dass das in einem Rechtsstaat nicht lange gut geht, war klar.

Die Antwort des Verfassungsgerichtshofes kam mit 21.1.2015 (BGBl. 2015/I/26):
§ 135 Abs. 27 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2014, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Damit kann die Finanz die Verfahren vor 24.4.2014 vergessen. Nur für neue Fälle gilt die neue Rechtslage. Das Gesetz ist aufgrund der Aufhebung des § 135 Abs. 27 KFG nicht mit 14. August 2002 in Kraft, sondern wie das eines Rechtsstaates würdig ist, erst mit 24. April 2014.