Anerkennung österreichischer Berechtigungen im Ausland
Rechtsinfo
1. Europäische Union
In der EU werden normalerweise alle Klassen des österreichischen Führerscheines anerkannt.
Für
- die Berechtigung, mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) lenken zu dürfen (B 111),
- die Lenkberechtigung für die Klasse F sowie
-
die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B
gelten Sonderregelungen.
Der B 111 ist ein nationaler Code. Über 100 sind nationale Codes, die international grundsätzlich nur bei ausdrücklicher Anerkennung gelten.
Die Klasse F ist keine EU-Führerscheinklasse, sondern eine reine nationale österreichische Führerscheinklasse.
Die vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B (L17-Ausbildung) ist in der EU vorgesehen. Die EU-FS-RL regelt aber ausdrücklich, dass man ab 17 mit dieser LB nur in den Mitgliedstaaten lenken darf, die diese LB anerkennen. Zu beachten ist aber, dass die Ausbildungsfahrten keinesfalls im Ausland durchgeführt werden dürfen. Diese anerkennt kein Mitgliedstaat der EU. Üben darf man daher nur in Österreich. Im Ausland ist das dann ein Lenken ohne Lenkberechtigung!
Mit allen Folgen: Strafen, Leistungsfreiheit der Versicherung!
In der folgenden Aufstellung ist ersichtlich, in welchen Ländern welche Lenkberechtigungen „anerkannt“ oder „nicht anerkannt“ werden bzw. von welchen Ländern bis dato keine Stellungnahmen vorliegen.
Daraus ist ersichtlich, dass
-
die Berechtigung, mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) lenken zu dürfen, in
- Spanien (nach mindestens 3-jährigem Besitz der Lenkberechtigung der Klasse B),
- Portugal (ab einem Mindestalter von 25 Jahren),
- der Tschechischen Republik (nur mit Fahrzeugen mit Automatikgetriebe),
- Italien und
- Lettland, - die Lenkberechtigung für die Klasse F nur in Portugal, Frankreich, Luxemburg, Dänemark, Finnland, Deutschland und Slowenien sowie
- die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B nur in England und Nordirland, Dänemark sowie Deutschland
anerkannt wird.
Von Großbritannien und Irland werden Lenkberechtigungen für die Klasse B ähnlich wie in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen bereits ab dem vollendeten 17. Lebensjahr erteilt. Da aufgrund bilateraler Vereinbarung die genannten Staaten auch die österreichische vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (ab dem vollendeten 17. Lebensjahr) anerkennen, sind auch die entsprechenden Lenkberechtigungen dieser Staaten anerkannt, unabhängig davon, ob der Betreffende in Österreich seinen Hauptwohnsitz begründet oder nicht.
Mit Italien besteht keine Gegenseitigkeit beim L17. Das bedeutet, dass die Tochter, die mit 17 den L17-FS erworben hat, im Urlaub in Italien nicht berechtigt ist, einen Pkw zu lenken. Sie muss den 18. Geburtstag abwarten.
In Deutschland gibt es das Modell des „Begleitenden Fahrens“ ab 17, bei dem der Kandidat zwar alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung und Ausstellung eines Führerscheines erbringen muss (d. h. inklusive theoretischer und praktischer Fahrprüfung), aber anstatt eines regulären Führerscheines nur eine sog. „Prüfbescheinigung“ erhält. Mit dieser darf bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur in Begleitung gefahren werden. Ab diesem Zeitpunkt kann der reguläre Führerschein beantragt werden, die Prüfbescheinigung gilt noch für weitere drei Monate. In Österreich ist diese Prüfbescheinigung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzuerkennen, das heißt, dass unter den gleichen Voraussetzungen wie in Deutschland (d. h. in Begleitung) gefahren werden darf. Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres muss der Lenker im Besitz des regulären Führerscheines sein, die „Nachfrist“ von drei Monaten für die Umschreibung wird in Österreich nicht anerkannt.
Da es sich bei diesen Führerscheinbesitzern nicht um Personen handelt, die die Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B absolviert haben, entfällt bei diesen Lenkern aus allen genannten Staaten das Erfordernis der Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuge.
Da von den Nachbarländern Österreichs der F-Führerschein nur von Deutschland und Slowenien anerkannt wird, ist es so, dass Bauern, die in anderen Nachbarländern landwirtschaftliche Grundstücke besitzen, wie z.B. in Ungarn, mit dem F-Führerschein dort keinen Traktor lenken dürfen. Dies ist nur erlaubt, wenn sie eine C- und E-Lenkberechtigung besitzen.
Beim Lenken eines Motorfahrrades ist es seit 19. Jänner 2013 im Ausland einfacher geworden. Mit diesem Datum wurde die Lenkberechtigung der Klasse AM in der EU eingeführt. Diese gilt damit in der gesamten EU.
Man darf Mopeds im gesamten Bereich der EU fahren. Bis zu diesem Datum musste man die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften erfüllen und kam mit dem Mopedausweis aus Österreich nicht sehr weit.
Auch beim B 111 gibt es eine Neuerung. Wer mit seiner 125er in allen Nachbarländern Österreichs legal fahren will, geht in die Fahrschule und erwirbt die neue A1 Lenkberechtigung. Die sechs Fahrstunden der B-111-Ausbildung werden dabei angerechnet. Selbstverständlich muss die Fahrprüfung absolviert werden.
Wer ins EU-Ausland übersiedelt, braucht sich um seinen österreichischen Führerschein keine Sorgen zu machen. Dieser gilt überall in der EU. Ist es der neue Scheckkartenführerschein, muss dieser bis Ablauf der Befristung (15 Jahre) in einen Führerschein des Niederlassungsstaates umgetauscht werden. Man bekommt diesen Führerschein ohne weitere Voraussetzungen (keine Prüfung). Hat man eine C- oder D-Lenkberechtigung muss man spätestens nach fünf Jahren zur Niederlassungsbehörde.
Ist es ein alter österreichischer Führerschein (alte Scheckkarte, alter EU-FS, rosa österreichischer FS, grauer österreichischer FS), muss man bis 19. Jänner 2033 einen Führerschein des Niederlassungsstaates besitzen.
2. Staaten außerhalb der europäischen Union
Fährt man in solche Staaten auf Urlaub, werden die österreichischen Führerscheine anerkannt.
Schon lange vor der EU haben die Staaten internationale Abkommen geschlossen, die dies regeln:
- Pariser Übereinkommen 1930
- Genfer Abkommen 1955 und
- Wiener Übereinkommen 1989.
Diese Übereinkommen sehen im Wesentlichen die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine vor, wenn sie bestimmten Formerfordernissen entsprechen. Ist dies nicht der Fall, wie etwa bei den alten grauen österreichischen Führerscheinen, muss ein auf ein Jahr befristeter internationaler Führerschein dabei sein. Diesen bekommt man in Österreich bei den Autofahrerklubs.
Gründet man den Hauptwohnsitz in einem solchen Staat, muss man den österreichischen Führerschein austauschen, und das je nach Staat in den ersten sechs Monaten oder im ersten Jahr. Je nach Staat sind Führerschein-Austauschprüfungen und ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben. Versäumt man diese Fristen, ist der Führerschein in diesem Staat komplett neu zu machen.
In Staaten, die bei keinem der drei Übereinkommen dabei sind, darf man mit dem österreichischen Führerschein nicht fahren. Man muss den dortigen Führerschein erwerben.