Verkehrsunternehmensregister (VUR)
Rechtsinfo von Herbert Grundtner
Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister zu führen. Im Register werden die im Inland konzessionierten Güterbeförderungsunternehmen erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Güterbeförderungsunternehmen über eine Konzession verfügen, welche Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Konzession diese Unternehmen verfügen, für welche Anzahl von Kraftfahrzeugen die Konzession erteilt wurde, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien zu erfassen.
Neben dem Unternehmensregister sieht die EU-Regelung auch die Übernahme des Risikoeinstufungssystems der Sozialvorschriften der EU in dieses Register vor: Weiters sind in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße und die Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, zu erfassen.
Das VUR wurde in Österreich beim Bundesrechenzentrum (BRZ) eingerichtet und nahm mit 3.2.2014 seinen Betrieb auf. Obwohl im Gesetz eine Verordnungsermächtigung hierfür vorgesehen ist, hat das BMVIT dieses Register mit Erlass eingeführt! Eine äußerst unsaubere Lösung!
Dazu mussten die Datenschutzkommission und die Länder zustimmen, da deren Behörden die Hauptlast der Eingabe der Daten obliegt: Die zuständige Behörde sowie die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.
Über das BRZ wurde ein Portalverbund geschaffen. Berechtigte Personen der Landesbehörden können auf die Daten zugreifen und diese verarbeiten:
- Name und Rechtsform des Unternehmens;
- Anschrift der Niederlassung;
- Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls eines rechtlichen Vertreters;
- Art der Konzession und Anzahl der Kraftfahrzeuge, für die die Konzession erteilt wurde, und gegebenenfalls laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien;
- Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangegangenen zwei Jahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben;
- Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, als Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, solange die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht wiederhergestellt ist.
Zu beachten wäre, dass jedermann die Daten 1. bis 4. einsehen darf!
Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung aber nur zu erteilen:
- den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, und
- den zuständigen Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.
Zusätzlich zu den genannten Daten sind folgende Daten in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:
- bei natürlichen Personen das Geburtsdatum;
- Nummer, Ausstellungsdatum und Ausstellungsland der Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters;
- soweit vorhanden, die Firmenbuchnummer des Verkehrsunternehmens.
Die erste Aufgabe für das BRZ war die Erfassung sämtlicher Kraftverkehrsunternehmen, die in Österreich ihren Standort haben. Dies betrifft konzessionierte Unternehmen nach dem Güterbeförderungsgesetz, nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz und dem Kraftfahrliniengesetz. Nicht erfasst werden daher Werkverkehrsunternehmen in der Verkehrsunternehmens-datenbank des VUR!
Zu diesem Zweck wurden aus dem bestehenden zentralen Gewerberegister (ZGR) die Daten der Unternehmen übernommen.
Auch die Gemeinschaftslizenzen und deren beglaubigte Abschriften werden nunmehr im VUR geführt, die die Nummerierung zentral vom BRZ vergeben:
Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen.
Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich, gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde haben ein Bindestrich, der Buchstabe „G“, ein Bindestrich, die letzten beiden Stellen der Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.
Als Bezeichnung der Behörde sind folgende Buchstaben zu verwenden:
- für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann vom Burgenland: B
- für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Kärnten: K
- für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Niederösterreich: N
- für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Oberösterreich: O
- für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Salzburg: S
- für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von der Steiermark: ST
- für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Tirol: T
- für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Vorarlberg: V
- für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Wien: W
Ab 3. 2. 2014 werden die Nummern zentral vom VUR vergeben.
Risikoeinstufung: Kontrolldatenbank (KDB)
Das 2. im VUR enthaltene Register gilt natürlich auch für die Werkverkehrsunternehmen.
Alle Bestrafungen von Unternehmen, egal ob konzessioniert oder Werkverkehr, nach den Sozialvorschriften der EU oder gegen das AETR werden hier eingetragen.
Zum Zweck der Zuordnung werden aber auch die Daten der Lenker in der KDB vermerkt!
Die Risikoeinstufung erfolgt automatisch nach einem vorgegebenen Berechnungsalgorithmus auf Basis der rechtskräftigen Bestrafungen und eingegangenen Meldungen über Kontrollen, die zu keiner Beanstandung geführt haben. Für die Risikoeinstufung sind folgende Kriterien relevant:
- Anzahl der Verstöße
- Schwere der Verstöße
- Anzahl der Kontrollen
- Zeitfaktor.
Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.
Die Verstöße werden gewichtet. Sehr schwere Verstöße erhalten den Faktor 40, schwere Verstöße den Faktor 10, leichte den Faktor 1. Nach Ablauf eines Jahres verringern sich die Punkte prozentuell!
Unternehmen, die im unteren 30-Prozent-Bereich in Relation zu allen im Systen erfassten Unternehmen liegen, haben eine geringe Risikoeinstufung, die, die im oberen 20-Prozent-Bereich liegen eine hohe Risikoeinstufung.
Die letzteren Unternehmen haben als Sanktion zwingende Betriebs- bzw. Straßenkontrollen, wobei auf die Größe des Unternehmens keine Rücksicht genommen wird. Größere Unternehmen haben daher dauernd Betriebskontrollen bzw. Straßenkontrollen zu befürchten, da sie öfters angezeigt werden und öfters die Sozialvorschriften der EU übertreten.
Typisch Österreich! Obwohl die Übertretungen der Sozialvorschriften der EU die Zuverlässigkeit als Voraussetzung für die Konzession beeinträchtigen, dürfen die Delikte des VUR nicht für die Beurteilung dieser Zuverlässigkeit herangezogen werden!