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Ab 1. November Winterreifenpflicht

Coverstory

Für Pkw, Pkw mit leichtem oder schwerem Anhänger, für Klein-Lkw (bis 3,5 t) und für Microcars (seit der 31. KFG-Novelle) gilt von 1. November bis 15. April eine witterungs­abhängige Winterausrüstungspflicht. Bei Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis müssen an allen Rädern Winterreifen angebracht sein.

Kennzeichnung anerkannter Winterreifen

Als Winterreifen werden gesetzlich solche anerkannt, die mit den Bezeichnungen „M+S“, „M.S.“ oder „M & S“ gekennzeichnet sind und mindestens 4 mm, bei Diagonalreifen 5 mm Profiltiefe aufweisen. Das gilt auch für sogenannteGanzjahresreifen, Allwetterreifen sowie Spikereifen.
Als Alternative zur Winterbereifung kann man Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern montieren. Das ist allerdings nur erlaubt, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist. Im Gesetz (KFG) besteht kein ausdrückliches Verbot, am Zugfahrzeug Winterreifen und am Anhänger Sommerreifen zu benützen (und umgekehrt). Dies gilt sowohl für leichte ungebremste als auch für schwere (gebremste) Anhänger. Hinsichtlich Spikes gibt es aber die Vorschrift, Anhänger mit gleichartigen Reifen wie das Zugfahrzeug auszurüsten. Der ÖAMTC empfiehlt, im Zweifel an einem Anhänger, der nicht nur im Sommerhalbjahr genützt wird, eher Winter- oder Ganzjahresreifen zu verwenden.

Wer nun bei winterlichen Fahrbahnbedingungen ohne Winterreifen fährt, riskiert eine Strafe von 35 Euro. Werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, können sogar bis zu 5.000 Euro Strafe drohen.
Wer hartnäckig die Winterausrüstung seines Autos verweigert – also weder Winterreifen noch Schneeketten anlegt – und somit zu einer Gefahr für die Verkehrssicherheit wird, kann im wahrsten Sinne des Wortes von der Polizei aus dem Verkehr gezogen werden.

Winterausrüstungspflicht für Busse und Lkw

Unabhängig von der Witterungslage und der Fahrbahnbeschaffenheit dürfen Lenker von Bussen über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht ihr Fahrzeug im Zeitraum von 1. November bis 15. März nur verwenden, wenn an den Rädern mindestens einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sind. Für Lkw über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht gilt dieselbe Verpflichtung von 1. November bis 15. April. Zusätzlich müssen in den gleichen Zeiträumen Schneeketten mitgeführt werden.

Statt Winterreifen ist auch die Verwendung von Reifen mit Verwendungszweck „spezial“ gestattet. Winterreifen müssen mit der Kennzeichnung M+S, M.S. oder M&S bzw. bei Spezialreifen mit ET, ML oder MPT versehen sein. Die Mindestprofiltiefe beträgt 5 mm bei Reifen in Radialbauart bzw. 6 mm bei Diagonalreifen. 
Ausgenommen von der Winterausrüstungspflicht sind Mopeds, Mofas und Motorräder.