Fahrerinfo

Gelenkte Weiterbildung - EU verordnet regelmäßigen FahrerInnenqualifizierungsnachweis

Coverstory

Mit der Umsetzung einer EU-Verordnung in nationales Recht ist die Weiterbildung für BerufskraftfahrerInnen auch in Österreich Pflicht.

Die zwingende regelmäßige Ausbildung trifft auch jene Personen, die vor dem 10. September 2008 eine Lenkberechtigung der Klasse D bzw. vor dem 10. September 2009 eine Lenkberechtigung der Klassen C1 und/oder C bereits besessen haben. Sie müssen bis zum 10. September 2013 (Klasse D) bzw. 10. September 2014 (Klassen C1/C) eine Weiterbildung besuchen und den Fahrerqualifizierungsnachweis eintragen lassen, um einen LKW über 3,5 t HG oder einen Omnibus gewerblich lenken zu dürfen.

Beachte: Wurde einer Person, vor dem 10. September 2009 eine Lenkberechtigung der Klasse C1 mit der Maßgabe erteilt, das die Klasse C erst mit dem 21. Lebensjahr wirksam wird, darf sie bereits vor diesem Zeitpunkt einen LKW über 7,5 t HG lenken, wenn sie die Weiterbildung besucht und sich den Fahrerqualifizierungsnachweis eintragen lässt!
Die Weiterbildung muss dann regelmäßig alle fünf Jahre gemacht werden.

Dauer

35 Stunden (fünf Tage à sieben Stunden) für die Klassen C1, C oder D.
42 Stunden (sechs Tage à sieben Stunden) für die Klassen C1, C und D.
Die Weiterbildung kann in einer Woche, an mehreren Abenden, an Wochenenden bzw. in einzelnen Teilen (Modulen) verteilt auf Monate oder Jahre absolviert werden. Auch die Erledigung eines Praxismoduls ist zulässig, aber nicht zwingend.

Bescheinigung

Über die Absolvierung der Weiterbildung wird von der ermächtigten Stelle (Ausbildungsstätte) eine Bescheinigung ausgestellt.

Beachte: Bei der Weiterbildung gibt es keine Prüfung!
Beachte weiters: Die Tatsache, dass man die Lehrabschlussprüfung BerufskraftfahrerIn abgelegt hat, befreit nicht von der Weiterbildung. Absolviert man jedoch die   Berufskraftfahrerausbildung, bekommt man auch die Bescheinigung über die Weiterbildung und erspart sich diese so einmalig.

Angleichen der Fristen

Es ist möglich, die beiden Fünfjahresfristen bzgl. Arzt und Code 95 zusammenzulegen, indem Sie die Bescheinigung über die Weiterbildung anlässlich der Ausstellung eines neuen Führerscheines wegen Verlängerung aufgrund der ärztlichen Untersuchung vorlegen.

Die beiden Fristen sind dann angeglichen. Legt man die ärztliche Untersuchung mit der Befristung der Fahrerkarte zusammen, hat man alle drei Fünfjahresfristen angeglichen.

Kostenübernahme

Durch die LenkerInnen.

Beachte: Die Weiterbildung darf hierzulande nur von Personen gemacht werden, die in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben bzw. bei einem österreichischen Unternehmer arbeiten.

Arten des Fahrerqualifizierungsnachweises (Grundqualifikation und Weiterbildung)

Code 95 im Führerschein

Der Code 95 mit der 5-Jahresfrist wird Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich bis zur nächsten Weiterbildung in den Führerschein eingetragen.

Kosten
Elf Euro für den Führerschein (Scheckkarte).

Code 95 in der Fahrerbescheinigung

Der Code 95 mit der Frist wird bis zur nächsten Weiterbildung in die Fahrerbescheinigung für ausländische LenkerInnen, die in Österreich beschäftigt sind und hier keinen Hauptwohnsitz haben, eingetragen (nur bei LKW über 3,5 t HG).

Fahrerqualifizierungsnachweis

Gilt für ausländische LenkerInnen, die in Österreich beschäftigt sind und in Österreich keinen Hauptwohnsitz haben (nur bei Omnibussen).

Beachte: In der EU-Richtlinie 2003/59 ist als Fahrerqualifizierungsnachweis eine Scheckkarte vorgesehen.Diese wurde von Österreich nicht übernommen und wird in Österreich nicht ausgestellt, aber natürlich bei ausländischen LenkerInnen anerkannt.

Voraussetzungen -
Fahrerqualifizierungsnachweis (Grundqualifikation und Weiter­bildung)

Grundqualifikation

  • Absolvierung der Prüfung (Theorie und Praxis)
  • Ausstellung des Prüfungszeugnisses und der Bescheinigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft)
  • Eintragung des Code 95 mit dem Datum der nächsten Weiterbildung in den Führerschein durch die Führerscheinbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde, Bundespolizeidirektion)

Beachte: In Städten mit einer Bundespolizeidirektion bekommt man Prüfungszeugnis und Bescheinigung beim Magistrat, die Eintragung des Code 95 erfolgt bei der Bundespolizeidirektion.

Weiterbildung

Die Bescheinigung über die Weiterbildung muss

  1. bei der Führerscheinbehörde zur Eintragung des Code 95 in den Führerschein bzw.
  2. beim Amt der Landesregierung (Landeshauptmann) zur Eintragung des Code 95 in die Fahrerbescheinigung bzw.
  3. bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises vorgelegt werden.

Beachte: Maßgeblich für die Eintragung der Frist für die nächste Weiterbildung ist der Tag der Vorlage der Bescheinigung über die Weiterbildung bei der Behörde.
Beachte weiters: Wer die Übergangsfristen versäumt, hat nichts verloren. Er/sie darf zwar ab 11. September 2013 (Klasse D) bzw. ab 11. September 2014 (Klassen C1, C) gewerblich nicht mehr lenken, kann aber jederzeit die Weiterbildung nachholen und dann ab Eintragung des Codes 95 gewerblich wieder fahren.

Weiterbildung als Arbeitszeit
Die verpflichtende Aus- und Weiterbildung für BerufslenkerInnen ist in Österreich per Gesetz geregelt. Die Kostentragung dafür ist jedoch gesetzlich nicht eindeutig fixiert.

„Für einen Berufskraftfahrer ist es berufsnotwendig, dass er nicht nur bestens ausgebildet ist, sondern auch die gesetzlichen Vorgaben einhält. Kein Busunternehmer käme auf die Idee, einen Autobuslenker ohne gültigen Führerschein zu beschäftigen“, sagt Robert Wurm, Vorsitzender des Berufkraftfahrerausschusses der AK.

Einige Kollektivverträge haben die Ausbildungskosten bereits geregelt und die Übernahme der Kurskosten durch die ArbeitgeberInnen vereinbart, trotzdem ist die gesetzliche Regelung nicht eindeutig und wird von einigen „schwarzen Schafen“ unter den UnternehmerInnen so interpretiert, dass die LenkerInnen die zusätzliche Ausbildung selbst bezahlen sollen.

Aus diesem Grund hat Wurm einen Antrag an die Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien gestellt, um diesen gesetzlichen Mangel eindeutig zu regeln. Der Antrag wurde angenommen. Zukünftig soll diese Ausbildungszeit für die gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildung für BerufskraftfahrerInnen als Arbeitszeit gelten.

„Wir brauchen eine klare gesetzliche Regelung, sonst müssen demnächst die Autobuslenker auch den Sprit für das von ihnen gelenkte Fahrzeug selbst bezahlen“, sagt Wurm.