31. StVO-Novelle
Rechtsinfo
Dr. Herbert Grundtner mit den rechtlichen Änderungen, Neuerungen und worauf Sie achten sollten.
Am 22.5.2019 ist die 31. StVO-Novelle im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Dieses hat folgende Inhalte:
1. Lastenfahrrad
Ein Lastenfahrrad wird zum Lastfahrzeugbegriff gezählt:
§ 2 Abs. 1 Z 23 lautet:
„23. Lastfahrzeug: ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug, Fuhrwerk oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmtes Fahrrad;
2. Reiter von Dienstpferden:
a) Verkehrsunfälle:
Die Reiter von Dienstpferden werden bei den Verkehrsunfällen in die Gruppe aufgenommen, die von der 36-Euro-Gebühr befreit ist:
§ 4 Abs. 5b 2. Satz lautet:
„Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften, Lenker von Fahrzeugen und Reiter von Dienstpferden derselben sowie die Lenker von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen ausgenommen.“
b) Ausnahme vom Reitverbot:
Vom Reitverbot nach § 52 lit. a Z 14a StVO sind Organe der Bundespolizei als Reiter von Dienstpferden ausgenommen.
c) Ausnahmen von den Verhaltensvorschriften:
Nach § 79 Abs. 4 StVO gelten die Verhaltensvorschriften des § 79 Abs. 2 und 3 StVO (u. a. Benützungspflicht von Reitwegen) nicht für Organe der Bundespolizei als Reiter von Dienstpferden.
3. Militärstreife:
Die Militärstreife wird in Militärpolizei umbenannt!
4. Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen:
In § 44b wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Von der Verpflichtung zur Verständigung der Behörde gemäß Abs. 3 ausgenommen sind die von den Organen des Straßenerhalters veranlassten Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs. 1. Das nach Abs. 1 tätig gewordene Organ des Straßenerhalters hat in diesem Fall die Veranlassung oder Maßnahme und deren Aufhebung zu dokumentieren. Die Behörde kann in diese Dokumentation bei dem nach Abs. 1 tätig gewordenen Organ Einsicht nehmen. Diese Dokumentation ersetzt den von der Behörde gemäß Abs. 3 anzulegenden Aktenvermerk.“
Im Falle von unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkungen entfällt die Verständigung der Behörde durch die Organe. Es genügt eine Dokumentation.
5. Leichenwägen:
Leichenwägen dürfen nunmehr die Rettungsgasse benützen.
6. Rollerfahren/Elektroroller:
Die Elektroroller waren der Hauptgrund für diese StVO-Novelle.
Dazu wurde der Fahrzeugbegriff der StVO geändert:
§ 2 Abs. 1 Z 19 lautet:
„19. Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte;“
Schließlich wird ein neuer § 89b StVO eingefügt:
a) Das Fahren mit Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb (elektrisch betriebene Klein- und Miniroller) ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gehsteige und Gehwege, auf denen durch Verordnung der Behörde das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erlaubt wurde. Also nur wenn die Behörde dies durch Verordnung erlaubt, dürfen die Elektroroller Gehsteige und Gehwege benützen! Das Fahren ist ferner mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, zulässig. Diese Grenzen von 600 Watt und 25 km/h Bauartgeschwindigkeit wurden vom Elektrofahrrad übernommen. Damit ist auch der Elektroroller vom Kraftfahrzeugbegriff des Kraftfahrgesetzes ausgenommen!
b) Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; insbesondere gilt die Benützungspflicht für Radfahranlagen (§ 68 Abs. 1 StVO) sinngemäß. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollerfahrer die gemäß § 8a StVO vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.
Da die Rollerfahrer alle Verhaltensvorschriften wie die Radfahrer zu beachten haben, gilt für diese somit die Alkoholgrenze von 0,8 Promille! Es besteht aber keine Helmpflicht!
c) Benutzer von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie auf Gehsteigen und Gehwegen Schrittgeschwindigkeit einzuhalten sowie die Geschwindigkeit in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen dem Fußgängerverkehr anzupassen.
d) Kinder unter 12 Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern fahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.
e) Elektrisch betriebene Klein- und Miniroller sind mit einer wirksamen Bremsvorrichtung, mit Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien, die nach vorne in Weiß, nach hinten in Rot und zur Seite in Gelb wirken, sowie bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit weißem Licht nach vorne und rotem Rücklicht auszurüsten. Die Ausrüstungsvorschriften wurden den Ausrüstungsbestimmungen der Fahrradverordnung nachempfunden.
Die 31. StVO-Novelle ist mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten.