Fahrerinfo

Schülertransporte

Rechtsinfo von Herbert Grundtner

Jänner 2012, Hauptschule in Wien 22. Auf dem Programm steht ein Skiausflug. Ein Omnibus fährt vor. Keine Kennzeichnung als Schülertransport. Die SchülerInnen steigen ein. Dieselbe Prozedur am Abend bei der Ankunft und sicher auch am Semmering. Der Lenker riskiert sehr viel. Hat er noch nie von einem Schülertransport gehört?

Schreckensszenario. Ein Schüler geht vor dem Bus über die Straße und wird von einem vorbeifahrenden Kfz niedergeführt. Wer ist schuldig? Doch vorerst einige Worte zur Rechtslage.

Was ist ein Schülertransport?
Im § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG werden wir fündig!

Als Schülertransporte gelten Beförderungen von Schülern, die ihre allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer der im § 5 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, angeführten Schule erfüllen, von und zu dieser Schule und zu ihren Schulveranstaltungen sowie von und zu Schülerhorten, schulpflichtigen Zöglingen von Jugendwohlfahrtanstalten, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, von und zu Veranstaltungen dieser Anstalten oder Kindern, die einen Kindergarten besuchen, von und zu diesem Kindergarten und seinen Kindergartenveranstaltungen.

Welche Pflichten hat der Omnibuslenker?
Er muss beim Aus-und Einsteigen der Kinder die Alarmblinkanlage einschalten und die beiden zusätzlichen Leuchten im Heck des Omnibusses. Weiters muss er vorne und hinten Schülertransporttafeln montieren. Die Schülertransporttafeln werden im § 17 der Betriebsordnung normiert:
(3) An den für Schülertransporte im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Omnibussen muss vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 StVO 1960 ersichtliche bildliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.
Da die Verordnung von Tafeln spricht, genügt ein Pickerl oder eine Leinwand nicht! Die Betriebsordnung verlangt die Tafel vorne und hinten, das heißt, dass bei gewerblichen Schülertransporten im Gelegenheitsverkehr zwei Tafeln angebracht sein müssen. Die StVO verlangt nur hinten eine Tafel. Diese Vorschrift gilt nur für nichtgewerbliche Schülertransporte.
Nur wenn alle diese Voraussetzungen zutreffen, gilt das Vorbeifahrverbot für nachfolgende Fahrzeuge.
Dieses Vorbeifahrverbot finden wir im § 17 Abs. 2a StVO:
(2a) Das Vorbeifahren an einem Fahrzeug, an dem hinten eine gelbrote Tafel mit der bildlichen Darstellung von Kindern angebracht ist, und bei dem die Alarmblinkanlage und gelbrote Warnleuchten eingeschaltet sind, ist verboten. Die näheren Bestimmungen über das Aussehen und die Abmessungen der Tafel sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.
Antwort zu unserem Fall: Der Lenker ist an diesem Unfall schuldtragend. Da er weder die Schülertransporttafeln angebracht noch die Leuchten eingeschaltet hat, bestand kein Vorbeifahrverbot, obwohl es sich um einen Schülertransport handelte!

Weiters muss der Omnibuslenker neben dem Führerschein der Klasse D auch einen Schülertransportausweis besitzen.