Fahrerinfo

Zulassung von Fahrzeugen

Rechtsinfo

Dr. Herbert Grundtner mit den rechtlichen Änderungen, Neuerungen und worauf Sie achten sollten.

Vorgang bei der Zulassung

Folgendes ist bei der Antragstellung zu beachten:

1. Nachweis der Identität:

Sofern der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person der den Zulassungsfall bearbeitenden Person nicht persönlich namentlich bekannt ist, haben der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.

2. Vollmacht:
Sollte der Antragsteller nicht persönlich erscheinen, hat der Bevollmächtigte eine auf seinen Namen lautende schriftliche Vollmacht vorzulegen. Berufsmäßige Parteienvertreter können jedoch unter Berufung auf die ihnen erteilte Vollmacht tätig werden. Eine Vollmacht ist nicht erforderlich bei der Abmeldung des Fahrzeuges bei Besitzwechsel sowie bei der Bestellung von Kennzeichentafeln.
Bedient sich der Antragsteller eines Vertreters, so ist eine Ablichtung der Vollmacht zum Akt zu nehmen. Eine Vollmacht muss zumindest den Namen und die Unterschrift des Vollmachtgebers enthalten; die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden, sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Unterschrift handelt (e-pad).


3. Besitznachweis:
Als Antragslegitimation gilt alternativ:
a) Eintragung des Eigentümers im Typenschein Genehmigungsdatenbank bei einem Neufahrzeug,
b) persönliche Erklärung des Vorbesitzers bei der Zulassungsstelle, worüber ein schriftlicher Vermerk aufzunehmen ist,
c) Rechnung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,
d) Kaufvertrag, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,
e) Verkaufsbestätigung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,
f) Schenkungsvertrag,
g) gerichtliches Urteil,
h) gerichtlicher Beschluss,
i) Einantwortungsurkunde,
j) Zustimmungserklärung des zur Vertretung des Nachlasses Berufenen,
k) Zuschlag bei Versteigerung,
l) Einbringungsvertrag,
m) Leasingbestätigung,
n) Benützungsüberlassungserklärung.


4. Beglaubigung:
Wenn keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden bestehen, ist eine Beglaubigung nicht erforderlich. Falls bei der Antragstellung auf Zulassung Bedenken bestehen, gelten alternativ jedenfalls zur Glaubhaftmachung der Echtheit der Unterschriften:
a) Beglaubigung durch Gericht oder Notar,
b) Bestätigung der Behörde,
c) Bestätigung durch ÖAMTC oder ARBÖ,
d) Vermittlungsstampiglie eines Kfz-Händlers.


5. Nachweis der örtlichen Zuständigkeit bei
5.1 Natürlichen Personen
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt die Abfrage beim Zentralen Melderegister, wobei die Kosten dieser Anfrage an den Antragsteller weiterverrechnet werden. Im Falle eines technischen Ausfalles des Zentralen Melderegisters gilt die vom Antragsteller bekannt gegebene Adresse.
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt: Adresse laut Angabe des Antragstellers.
5.2. Freiberuflich Tätigen für den Standort
Die Zulassung eines Fahrzeuges auf eine Büro-, Ordinations- oder Geschäftsadresse einer natürlichen Person ist möglich, wenn der Standort durch eine Bestätigung der jeweiligen Kammer bzw. durch ein Konzessionsdekret nachgewiesen wird.
5.3. Juristischen Personen (z. B. AG, GmbH) für den Sitz
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:
a) Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister,
b) Auszug aus dem Firmenbuch.
5.4. Sonstigen als juristische Person anzumeldenden Antragstellern
a) Personengesellschaften (z. B. OG, KG), eingetragene Unternehmer
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:
aa) Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister,
bb) Auszug aus dem Firmenbuch.
b) Gebietskörperschaften, öffentlichrechtliche Körperschaften
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt: Bestätigung des vertretungsbefugten Organs.
c) Vereine
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:
aa) ein inhaltlich aktueller Vereinsregisterauszug oder
bb) Abfrage beim Zentralen Vereinsregister.


6. Bei der beabsichtigten Verwendungsbestimmung im Rahmen des Schaustellergewerbes ist ein Nachweis über die entsprechende Gewerbeberechtigung vorzulegen.

7. Bei der Zulassung vorzulegende Unterlagen:
a) Bei der erstmaligen Zulassung ist ein entsprechender Genehmigungsnachweis für das Fahrzeug vorzulegen (Typenschein bei Fahrzeugen mit nationaler Typengenehmigung, gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis, Bescheid über die Einzelgenehmigung bei einzeln genehmigten Fahrzeugen), bei Fahrzeugen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, zusätzlich – sofern vorhanden – die Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/103/EG;
bei neuerlicher Zulassung ist das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen.
b) Eine Versicherungsbestätigung kann im Original, per Fax oder mittels Mailübermittlung einzeln vorgelegt werden oder im Zulassungsantrag integriert sein. Bei der Anmeldung eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen ist für alle aufrechten Fahrzeuge eine gültige Versicherungsbestätigung desselben Versicherers (in einem gemeinsamen Dokument oder in Einzeldokumenten) vorzulegen.
c) Wenn ein Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges unter der Verwendungsbestimmung 20, 22, 25 oder 29 gestellt wird, so ist eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung vorzulegen. Vorfragen dazu sind nicht von den Zulassungsstellen zu beurteilen.
d) Bei Fahrzeugen, die der wiederkehrenden Begutachtung unterliegen, ist ein gültiges, positives Prüfgutachten (Prüfergebnis: „Das Fahrzeug entspricht den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit“) vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist und sofern das Gutachten noch nicht in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeichert ist, wobei die viermonatige Toleranzfrist jedenfalls zu berücksichtigen ist. Die neuen Begutachtungen werden in der Begutachtungsdatenbank gespeichert, sodass bei den neu begutachteten Fahrzeugen kein Prüfgutachten bei der Zulassung mehr vorzulegen ist.Übrigens: Entgegen einem Dauergerücht ist es so, dass dieses Prüfgutachten im Fahrzeug nicht mitgeführt werden muss!


8. Als Nachweis des Verlustes oder Diebstahls von Kennzeichentafeln gilt eine Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, und zwar auch dann, wenn der Verlust oder Diebstahl im Ausland erfolgt ist. Bei Verlust des Zulassungsscheines oder von Teil 1 oder Teil 2 der Zulassungsbescheinigung ist eine Erklärung gegenüber der Zulassungsstelle über den Verlust ausreichend.
Das Formular der Zulassungsbescheinigung gibt es normalerweise in Papierform. Die Zulassungsbescheinigung kann freiwillig auch als Scheckkarte beantragt werden. Kosten: 22 Euro.

In der Eintragung der Verwendungsbestimmung in die Zulassungsbescheinigung werden praktisch nur mehr die Kennziffern verwendet, daher zur Erklärung die vollständige Liste:

Kennziffer Verwendungsbestimmung
01 zu keiner besonderen Verwendung bestimmt ◆ 10 zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt ◆ 19 zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt ◆ 20 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt ◆ 22 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt ◆ 23 zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt ◆ 24 zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt ◆ 25 zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt ◆ 26 zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106 Abs. 13 KFG 1967) ◆ 27 zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3 KFG 1967 bestimmt ◆ 28 zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt ◆ 29 zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt ◆ 30 zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß § 27 Abs. 1 StVO 1960 bestimmt ◆ 31 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen bestimmt ◆ 32 zur Verwendung im Bereich der Kanalwartung und -revision gemäß § 27 Abs. 5 StVO 1960 bestimmt ◆ 33 zur kommunalen Verwendung in einer Gebietskörperschaft oder in einem Gemeindeverband bestimmt ◆ 40 zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt ◆ 50 zur Verwendung für Diplomaten bestimmt ◆ 51 zur Verwendung für Konsuln bestimmt ◆ 60 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt ◆ 61 zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt ◆ 62 zur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Rettungsdienst bestimmt ◆ 63 ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt ◆ 64 ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt ◆ 65 zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen bestimmt ◆ 70 zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt ◆ 71 zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt ◆ 72 zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt ◆ 74 zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt ◆ 79 zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ◆ 80 zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt ◆ 81 zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt

Relevante Verwendungsbestimmungen für uns: 01 für private Kfz, aber auch für alle Anhänger (auch gewerblich) ◆ 19 und 20 für Lkw-Fahrer. 19 und 20 darf auch gleichzeitig eingetragen werden. ◆ 20 und 29 für Omnibuslenker.
Achtung: Die Verwendungsbestimmung 24 darf nicht allein eingetragen sein. Bei gewerblichen Transporten muss immer zusätzlich 19 oder 20 stehen, ansonsten ist dies nach dem Güterbeförderungsgesetz strafbar.